NAG § 3b. Aussetzung des Verfahrens, BGBl. I Nr. 81/2026, gültig ab 07.08.2026
1.
TEIL ALLGEMEINER TEIL2. Hauptstück Behördenzuständigkeiten
§ 3b. Aussetzung des Verfahrens
Ist aufgrund eines Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes das Verfahren von der Behörde fortzusetzen und wird dagegen Revision erhoben, hat die Behörde das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auszusetzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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