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Zu Annahme einer und Haftung aus einer Garantie
§§ 863, 914, 880, 1333 ABGB; §§ 1, 344 HGB; §§ 1, 6 KSchG; §§ 344, 352 UGB
Auch die Garantieerklärung eines Verbrauchers kann konkludent angenommen werden, etwa durch Gewährung des besicherten Kredits.
Ist der Interzedent nach den Feststellungen „Unternehmer“ und betrachtet sein Engagement bei der kreditaufnehmenden GmbH als Finanzinvestition, so ist seine Haftungsübernahme im Zweifel ein unternehmensbezogenes Geschäft, auch wenn der Interzedent rein aufgrund seiner Rolle als Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH vielleicht nicht als Unternehmer zu qualifizieren wäre.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin gewährte der G GmbH Kredite. Der Beklagte war vom bis zum neben einem weiteren Geschäftsführer selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer dieser GmbH. Der Beklagte, der sich in zahlreichen Unternehmen engagiert, beteiligte sich nicht am operativen Geschäft der GmbH, sondern stellte seine Kontakte und sein Netzwerk zur Verfügung, äußerte seine Meinung, ob die vom weiteren Geschäftsführer vorgeschlagenen Projekte verwirklicht werden sollten und betrachtete sein Engagement bei der GmbH iW als Finanzinvestition. Mittelbar (durchgerechnet) hielt er üb...