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ÖBA 12, Dezember 2013, Seite 910

Zu Z 45 Abs 3 ABB

Raimund Bollenberger

Z 45 ABB; § 879 ABGB; §§ 6, 28, 28a KSchG; §§ 409, 502 ZPO

Z 45 Abs 3 ABB ist gröblich benachteiligend und intransparent.

Dem verurteilten AGB-Verwender ist eine Leistungsfrist einzuräumen, und zwar sowohl für den Tatbestand des „Verwendens“ der Klausel in Neuverträgen als auch jenen des „Sich-Berufens“ auf den unzulässigen Inhalt der Klausel in Altverträgen.

Selbst wenn man einen möglichen Anwendungsbereich der Wendung „soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist“ (§ 28 Abs 1 S 2 HS 2 KSchG) bejahen würde, weil dem Verbraucher trotz Untersagung der Klausel im Verbandsprozess im Einzelfall eine für ihn günstigere Auslegung erhalten bleiben soll, bliebe die Aufnahme des Gesetzeswortlauts in den Spruch entbehrlich, weil die insoweit intendierte Geltung der Norm von ihrer dortigen Anführung unabhängig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die klagende Partei ist nach § 29 Abs 1 KSchG legitimiert, Unterlassungsansprüche nach § 28 und § 28a KSchG geltend zu machen. Die beklagte Partei betreibt das Bankgeschäft und bietet ihre Leistungen im Großraum Graz an.

Die beklagte Partei verwendet im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern AGB, die in ihrer Fassung 2009 folgende Klauseln enthalten:

3. Änderung der Entgelte für Dauerleis...

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