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Zur Zustimmungsfiktionsklausel in Z 45 ABB
Z 45 ABB; §§ 864a, 934, 879 ABGB; §§ 6, 28, 28a KSchG; §§ 28, 29 ZaDiG
Auch wenn von der klagenden Partei zugestanden wird, dass eine Zustimmungsfiktionsklausel den formalen Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG entspricht, ist ihre Zulässigkeit nach § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB zu prüfen.
Eine Zustimmungsfiktionsklausel, die Änderungen des Vertrags nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt und nicht einmal ansatzweise irgendeine Beschränkung erkennen lässt, die den Verbraucher vor dem Eintritt unangemessener Nachteile schützen könnte, verstößt gegen das Transparenzgebot. Dies ist insb dann der Fall, wenn die Klausel eine Änderung wesentlicher Pflichten der Parteien (Leistung und Gegenleistung) in nahezu jede Richtung und in unbeschränktem Ausmaß zulässt. Es ist jedoch nicht jede Vertragsanpassung über eine Zustimmungsfiktion unzulässig, sondern nur eine völlig uneingeschränkte.
Dem Interesse an der Urteilsveröffentlichung in einem Printmedium tut es keinen Abbruch, dass die Öffentlichkeit die Entscheidung auch im Rechtsinformationssystem oder auf den Webseiten einer Partei abrufen kann.
Mangels formeller Beschwer wäre ein Rechtsmittel unzulässig, mit dem der Verbandskläger rügt, dass eine Instanz sein Begehren nicht aufgrund aller gelten...