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Zur gebührenrechtlichen Einordnung der Übertragung eines Bauzinses
TP 9 lit b Z 4 GerichtsgebührenG
Mit der „Übertragung einer Forderung“ in der Anmerkung 9 zu TP 9 Gerichtsgebührengesetz kann bei verständiger Würdigung mit Blick auf die dargestellten Zusammenhänge und auch in Anbetracht des deutlichen Hinweises auf die ausschließlich auf Pfandrechte anwendbare TP 9 lit b Z 4 GGG nur eine pfandrechtlich sichergestellte Forderung gemeint sein. Ein Bezug zur Übertragung eines Bauzinses ist nicht zu sehen.