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EBA schlägt Leitlinien zu variabler Vergütung unter CRD IV vor
Am veröffentlichte die EBA ein Konsultationspapier zu Leitlinien für die Berechnung des Diskontierungszinssatzes in Zusammenhang mit variabler Vergütung gemäß Art 94 (1) (g) (iii) der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) vom .
Die Regelungen der CRD IV sehen vor, dass die variable Vergütungskomponente jener Kategorien von Mitarbeitern, deren Aktivitäten sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirken („Identified Staff“), 100% der fixen Vergütungskomponente nicht überschreiten darf. Ausnahmsweise kann die variable Vergütungskomponente auf 200% der fixen angehoben werden, wenn die Anteilseigner zustimmen.
Für Zwecke der Berechnung des Verhältnisses zwischen variabler und fixer Vergütungskomponente steht es den Mitgliedsstaaten gemäß Vorschlag der EBA frei, einen Diskontierungszinssatz von max 25% der variablen Vergütung zu gewähren. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dieser Anteil in Form von Finanzinstrumenten bezahlt wird und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zurückgehalten wird. Die Berechnung dieses Diskontierungszinssatzes ist Gegenstand der aktuellen Konsultation der EBA.
Antworten auf die Konsultation können bis zum eingeb...