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Ausbildungskosten - Rückersatz
Im Hinblick auf die bedeutenden Kosten, die die Ausbildung eines Piloten erfordert, ist die vertragliche Bindung für eine Zeit von 36 Monaten keine unzulässige Knebelung, sondern entspricht dem gerechtfertigen Interesse eines Flugunternehmens. Die Belastung des Piloten ist demgegenüber nicht unverhältnismäßig, weil er durch die vereinbarte Degression der Ausbildungskosten diese gewissermaßen in absehbarer Zeit hätte abarbeiten können.
(Zu §§ 879 ABGB, 6 AngG; 9 Ob A 130—132/93)