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Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer
Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer
GZ 09 0618/1-IV/9/93, klärt Zweifelsfragen
(BMF) — Durch das Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818/1993, wurde eine unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer eingeführt (§ 6 Z 18 UStG 1972), welche die bisherige Bagatellregelung gemäß § 21 Abs. 6 bis 8 UStG 1972 abgelöst hat. Im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise im Bundesgebiet gibt das Bundesministerium für Finanzen im folgenden seine Rechtsansicht zu verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit dieser Neuregelung bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden hiedurch nicht begründet.
1. Ermittlung der 300.000 S-Umsatzgrenze
Bei der Ermittlung der Umsatzgrenze von 300.000 S sind die gesamten vereinbarten Beträge (im Falle der Istbesteuerung die gesamten vereinnahmten Beträge) sowie der Eigenverbrauch anzusetzen. Der Ansatz der gesamten vereinbarten (vereinnahmten) Beträge ergibt sich durch die nunmehrige Konzeption der Kleinunternehmerregelung als unechte Befreiung.
Als Entgelt gemäß § 4 UStG 1972 für unecht befreite Umsätze müssen die tatsächlich vereinbarten (vereinnahmten) Beträge zum Ansatz kommen. Der Abzug einer Umsatzsteuer kommt beim Entgelt für unecht bef...