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SWK 6, 15. Februar 1994, Seite B 26

Arbeitszeit bei Buslenkern

Die Arbeitszeit für Lenker von Kraftfahrzeugen umfaßt gemäß § 14 Abs. 1 AZG die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und die Zeiten der Arbeitsbereitschaft. Beim sogenannten »Zweiteiler-Dienst« liegt zwischen dem ersten und dem zweiten Teil des Dienstes eine Pause von zwei bis fünf Stunden. Diese Pause ist keine Arbeitszeit, weil keine Inanspruchnahme des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber erfolgt.

(Zu § 14 Abs. 1 AZG; 9 Ob A 102/93)

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