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SWK 6, 15. Februar 1994, Seite B 26

So haben die Arbeitsgerichte entschieden

Aus den sozialpolitischen Informationen der Wiener Handelskammer

•Arbeitszeit bei Buslenkern

Die Arbeitszeit für Lenker von Kraftfahrzeugen umfaßt gemäß § 14 Abs. 1 AZG die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und die Zeiten der Arbeitsbereitschaft. Beim sogenannten »Zweiteiler-Dienst« liegt zwischen dem ersten und dem zweiten Teil des Dienstes eine Pause von zwei bis fünf Stunden. Diese Pause ist keine Arbeitszeit, weil keine Inanspruchnahme des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber erfolgt.

(Zu § 14 Abs. 1 AZG; 9 Ob A 102/93)

•Ausbildungskosten — Rückersatz

Im Hinblick auf die bedeutenden Kosten, die die Ausbildung eines Piloten erfordert, ist die vertragliche Bindung für eine Zeit von 36 Monaten keine unzulässige Knebelung, sondern entspricht dem gerechtfertigen Interesse eines Flugunternehmens. Die Belastung des Piloten ist demgegenüber nicht unverhältnismäßig, weil er durch die vereinbarte Degression der Ausbildungskosten diese gewissermaßen in absehbarer Zeit hätte abarbeiten können.

(Zu §§ 879 ABGB, 6 AngG; 9 Ob A 130—132/93)

•Ausbildungskosten — Rückersatz

Mit der Übernahme von Ausbildungskosten durch den Arbeitgeber, die über die bloßen Einschulungskosten hinausgehen, erhält der Arbeitnehmer ein zusätzliches Äquivale...

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