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Getränkesteuerfälligkeit weiterhin der 10. des Monats
Mit dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. 818/1993, wurde eine Sonderregelung betreffend die Fälligkeit von Abgabenschuldigkeiten getroffen (Art. XXVIII). Diese gilt jedoch nur für bundesgesetzlich geregelte Abgaben. — Die Erhebung der Getränke- und der Speiseeissteuer erfolgt aufgrund der Fälligkeitsregelung nach dem für das entsprechende Bundesland geltenden Getränkesteuergesetz — und in Ermangelung eines solchen Gesetzes aufgrund der für die betreffende Gemeinde geltenden Gemeinde-Getränkesteuer- und Speiseeis-Ausschreibungsverordnung. Beide Arten gelten nicht als bundesgesetzliche Regelung.
S. T 8
Besonderheiten der Steuerfälligkeit
Am 10. des Folgemonates: Wien.
Grundlage: § 5 Abs. 1 der Wiener Getränkesteuer-Verordnung, Amtsblatt 6/1992; im Wiener Getränkesteuergesetz LGBl. 3/1992 ist keine Fälligkeitsregelung vorgesehen.
Am 10. des zweitfolgenden Monates: Alle übrigen Bundesländer.