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SWK 6, 15. Februar 1994, Seite R 18

Finanzstrafe: Sachverhaltsfeststellung

• Die Verwaltungsbehörden sind im

Finanzstrafverfahrennicht an die Sachverhaltsannahme oder rechtliche Beurteilung in einem korrespondierenden Abgabenverfahren gebunden — (§ 33 Abs. 1 FinStrG)

Der Beschwerdeführer war als Zeitungskolporteur tätig. Er hat die ihm daraus zugeflossenen Einkünfte nicht versteuert und die in den Provisionsgutschriften der Verlage ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht an das Finanzamt abgeführt. Strittig ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ob der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht für schuldig erkannt wurde, diese Abgaben hinterzogen zu haben. Der Beschwerdeführer wendete ein, er sei unselbständig tätig gewesen und habe angenommen, daß die anfallende Lohnsteuer vom Verlag beglichen werde.

»Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf ein faires Strafverfahren verletzt. In Verkennung der Gesetzeslage habe die belangte Behörde angenommen, sei sei an die rechtskräftige Abgabenfestsetzung gebunden und habe es daher unterlassen, den Sachverhalt selbst festzustellen und rechtlich zu beurteilen. Dieser Einwand ist berechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden im Finanzstrafverfahren nicht an die Sachverha...

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