ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 131 Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||||
I. | Allgemeines | |||
II. | Anwendungsbereich | |||
III. | Kostenerstattung Inland | |||
1. | Vertragsarzt | |||
a) | Beschränkungen | |||
b) | Transport- und Bergungskosten bei Unfällen und plötzlichen Erkrankungen (Abs 3 und 4) | |||
c) | Begrenzungen der Kostenerstattung | |||
2. | Wahlarzt | |||
IV. | Kostenerstattung Ausland | |||
1. | EU- bzw EWR-Bereich | |||
a) | Rechtslage VO 883/2004 | |||
b) | Rechtslage (Vorgänger)VO 1408/71 | |||
c) | Judikatur des EuGH | |||
d) | Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte | |||
2. | Andere Länder | |||
V. | Prozessuale Besonderheiten |
I. Allgemeines
1
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers beruht die österreichische soziale KV auf dem Sachleistungsprinzip (Abs 2 Satz 3; Selb/Schrammel in Tomandl, System 569). Dabei verschafft der SVT dem Versicherten die Heilbehandlung über eigene Einrichtungen oder über seine Vertragspartner gegen direkte Verrechnung der Kosten mit dem Vertragspartner.
2
Der Versicherten ist jedoch nicht verpflichtet, in erster Linie vom System der Vertragsärzte (Vertragseinrichtungen) Gebrauch zu machen. Es besteht der Grundsatz der freien Arztwahl, welcher jedoch kein Verfassungsgrundsatz ist und einfachgesetzlich (sachlich ...