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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Martin Sonntag (Hrsg.)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

4. Aufl. 2012

Print-ISBN: 978-3-7073-2272-9

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Martin Sonntag (Hrsg.) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 409 Zuständigkeit der Versicherungsträger in Verwaltungssachen

Beatrix Bartos/Johannes Derntl

Übersicht der Kommentierung


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Rz
I.
Grundsätzliche Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden
1
II.
Zuständigkeit der Krankenversicherungsträger
24

I. Grundsätzliche Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden

1

Die Feststellung, ob eine Person kraft Gesetzes der Riskengemeinschaft der Sozialversicherung angehört oder nicht, ist keine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne des Art 6 Abs 1 MRK, über die zumindest in letzter Instanz nur unabhängige Tribunale und nicht Verwaltungsbehörden berufen werden dürfen (VwGH 89/08/0234).

II. Zuständigkeit der Krankenversicherungsträger

2

Der KVT ist auch zur Feststellung der Höhe der für die Leistungsbemessungsgrundlage entscheidenden Beitragsgrundlage zuständig. Liegt ein rechtskräftiger Beitragsgrundlagenbescheid nicht vor, hat der PVT diese Frage anlässlich der Feststellung der (Leistungs-)Bemessungsgrundlage als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG zu beurteilen. GKK und PVT stehen daher hier im Verhältnis selbständiger behördlicher Verwaltungseinheiten zueinander, die GKK ist nicht „verlängerter“ Arm des PVT (VwGH 83/08/0066).

3

Sehen andere Vorschriften vor, dass der KVT zur Einhebung (Geltendmachung) von Beiträgen, Umlagen, Zuschlägen usw nach den Vorschriften des ASVG über die KV berufen ist (zB Arbeiterkammerumlage, Wohnungsbeihilfen), so ist derselbe auch zur Erlassung von Bescheiden über die Angelegenheiten nach den Vorschriften des ASVG zuständig, wenn das betreffende Gesetz keine eigene Regelung über die Bescheiderlassung enthält (VwGH 89/08/0147).

4

Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht sind gemäß § 45 AlVG in dem für die gesetzliche KV geltenden Verfahren zu entscheiden. Dies gilt auch, wenn die Versicherungspflicht nach dem ASVG eindeutig nicht gegeben ist (VwGH 96/08/0282).

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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