ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 409 Zuständigkeit der Versicherungsträger in Verwaltungssachen
1
Diese Zuständigkeitsregel bezieht sich auf die Behandlung der in § 355 umschriebenen Verwaltungssachen durch die VT, welche in § 23 ff angeführt werden. Auch die in § 409 angesprochene örtliche und sachliche Zuständigkeit wird nicht in dieser Bestimmung selbst geregelt, sondern knüpft insb an § 23-30 an.
Den KVT werden in S 2 über ihren eigentlichen Tätigkeitsbereich hinausgehende Kompetenzen eingeräumt. Hintergrund wird eine beabsichtigte Effizienzsteigerung durch Konzentration und Spezialisierung sein, die bereits in § 23 Abs 5 („Mitwirkung der KVT an Durchführung von UV und PV“) ihren Ausgang nimmt und sich durch zahlreiche, auch zentrale Bestimmungen des MVBBE-Bereiches (Melde-, Versicherungs- und Beitragsbereich sowie Beitragseinhebung) wie zB § 33, 34, 41a und 58 hindurchzieht. Den KVT wird hier der Vollzug des SV-Rechts über die einzelnen Versicherungszweige hinweg aufgetragen.
S 2 beinhaltet eine Zuständigkeit der KVT auch für auschließlich in der UV oder in UV und PV, aber nicht in der KV Teilversicherte. In Hinblick auf die in Art 120a ff B-VG geregelte Selbstverwaltung (auch der SV) gibt es gegen diese Kompetenzverschiebung hin zu den KVT für Versicherte, die der KV gar nicht angehören, Bedenken (vgl die beachtlichen Argumente bei Kneihs in SV-Komm § 409 Rz 2 f, die allerdings in der praktischen Umsetzung zu einer Schnittstellenproblematik führen müssten, wenn geringfügig Beschäftigte in den Zuständigkeitsbereich der UVT, aufgrund mehrfach geringfügiger Beschäftigung Vollversicherte aber in den Zuständigkeitsbereich der KVT [s § 53b Rz 6, § 471 f] fallen würden).
2
Der KVT ist auch zur Feststellung der Höhe der für die Leistungsbemessungsgrundlage entscheidenden Beitragsgrundlage zuständig. Liegt ein rechtskräftiger Beitragsgrundlagenbescheid nicht vor, hat der PVT diese Frage anlässlich der Feststellung der (Leistungs-)Bemessungsgrundlage als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG zu beurteilen. GKK und PVT stehen daher hier im Verhältnis selbständiger behördlicher Verwaltungseinheiten zueinander, die GKK ist nicht „verlängerter“ Arm des PVT (VwGH 83/08/0066).
3
Sehen andere Vorschriften vor, dass der KVT zur Einhebung (Geltendmachung) von Beiträgen, Umlagen, Zuschlägen usw nach den Vorschriften des ASVG über die KV berufen ist (zB Arbeiterkammerumlage, Wohnungsbeihilfen), so ist derselbe auch zur Erlassung von Bescheiden über die Angelegenheiten nach den Vorschriften des ASVG zuständig, wenn das betreffende Materiengesetz keine eigene Regelung über die Bescheiderlassung enthält (VwGH 89/08/0147; s auch § 58 Rz 23). Zu weitgehend deshalb Kneihs in SV-Komm § 409 Rz 21, wenn er alle iZm dem Wohnbauförderungsbeitrag stehenden Verwaltungssachen von den KVT vollziehen lassen will. Tatsächlich sind die KVT in Anbetracht von § 8 WBFB-G nicht zur Bescheiderlassung über Fragen des Wohnbauförderungsbeitrags zuständig (VwGH 89/08/0231).
4
Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht sind gem § 45 AlVG in dem für die gesetzliche KV geltenden Verfahren zu entscheiden. Dies gilt auch, wenn die Versicherungspflicht nach dem ASVG eindeutig nicht gegeben ist (VwGH 96/08/0282).