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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Martin Sonntag (Hrsg.)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

4. Aufl. 2012

Print-ISBN: 978-3-7073-2272-9

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Martin Sonntag (Hrsg.) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 130 Erkrankung im Ausland

Walter Schober

Übersicht der Kommentierung


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Rz
I.
Allgemeines
13
II.
Geltungsbereich
4
 
1.
EU/EWR-Bereich
57
 
2.
Ausland mit Sozialversicherungsabkommen
8, 9
III.
Anspruchsvoraussetzungen
 
1.
Auslandsaufenthalt im dienstlichen Auftrag
10, 11
 
2.
Beschränkung auf dem Versicherten zustehende Leistungen
1214
 
3.
Mitversicherte Angehörige
IV.
Kostenerstattung
16, 17

I. Allgemeines

1

In der KV ist der Leistungsanspruch des Versicherten grundsätzlich nicht auf das Inland beschränkt. Ein inländischer SVT hat aber im Ausland ohne Verwaltungshilfe eines ausländischen Trägers praktisch keine Möglichkeit, dem Versicherten Sachleistungen durch eigene oder Vertragseinrichtungen der Krankenbehandlung zur Verfügung zu stellen. Es besteht auch keine Verpflichtung, Verträge mit Einrichtungen der Krankenbehandlung im Ausland abzuschließen. Aus diesem Grund kommt es bei einer Krankenbehandlung im Ausland zu einer nur eingeschränkten Kostenerstattung (vgl § 131 Rz 27 f).

2

Um diese Folge für den Versicherten im Falle des dienstlichen Auftrags zur Tätigkeit im Ausland abzuwenden, ist der DG nach § 130 verpflichtet, die vollen Kosten der ausländischen Behandlung zu tragen; dies im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen (Fürsorge-)Pflicht (RS0106771). Aus diesem Grund handelt es sich bei § 130 Abs 1 eigentlich um eine arbeitsrechtliche Norm mit einem unmittelbaren Anspruch des entsendeten Versicherten, dass ihm sein DG die zustehenden Geldleistungen ausbezahlt und – soweit es sich um Sachleistungen handelt – ihm ermöglicht, gleichartige Leistungen in Anspruch zu nehmen (10 ObS 95/01w). Der DG hat dem DN aber nur jene Leistungen zu finanzieren, auf die dieser beim österreichischen KVT Anspruch hat. Dies sind alle Leistungen mit Pflichtcharakter, die gem § 133 Abs 2 ausreichend und zweckmäßig sind und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

3

Der DG kann sich infolge an den SVT wenden, um einen Teil der dem DN ersetzten Kosten zurückzuerhalten. § 130 Abs 3 stellt eine das Verhältnis zwischen DG und SVT betreffende Kostenerstattungsregel dar, die jedoch keine Aussage über die Höhe der vom Dienstgeber dem Versicherten zu erbringenden Sachleistungen (bzw über die Kostenerstattung hierfür) enthält (10 ObS 100/00d).

II. Geltungsbereich

4

Die Regelungen des § 130 finden jedoch dann keine Anwendung, wenn der versicherte DN aufgrund von europarechtlichen Vorgaben bzw Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit einen Anspruch auf Sachleistungsgewährung selbst geltend machen kann und somit der zuständige inländische SVT die Kosten übernimmt (Shubshizky, Übernahme der Krankenbehandlung bei Entsendung durch den Dienstgeber, ZAS 2004/5).

1. EU/EWR-Bereich

5

Zum sachlichen und persönlichen Geltungsbereich der VO 1408/71 bzw 883/2004 siehe Rz 2 zu § 3 und Rz 30 zu §§ 85, 86.

6

Die VO (EWG) Nr 1408/71 und 574/72 enthalten keine dem § 130 Abs 3 vergleichbare Norm, wonach ein DG Leistungen, die er in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflicht seinem DN erbracht hat, vom SVT zurückverlangen kann (RS0114689).

7

Wenn im Fall der Anwendbarkeit der VO 1408/71 der DN die entsprechenden Formblätter vorlegt, so erfolgt eine Direktverrechnung zwischen dem ausl und dem inl Träger; legt der DN die Formblätter – aus welchen Gründen auch immer – nicht vor, so kann er Erstattung nach § 131 verlangen (Naderhirn, Zum Verhältnis der VO [EWG] 1408/71 und zwischenstaatlichen Abkommen über soziale Sicherheit zu § 130 ASVG, ecolex 2002, 445).

2. Ausland mit Sozialversicherungsabkommen

8

Nach Lehre (Teschner/Widlar/Pöltner, § 130 Anm 1a und 6) und Rsp (RS0114689) gilt § 130 auch dann nicht, wenn durch zwischenstaatliche Abkommen über soziale Sicherheit besondere Regelungen für den Fall der Erkrankung eines Versicherten im Ausland getroffen worden sind.

9

Spiegel (SWI 1992, 218f) hingegen hält eine Anwendung des § 130 auch im Bereich zwischenstaatlicher Abkommen für möglich, und zwar va dann, wenn die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates etwa einen Selbstbehalt des Versicherten vorsehen oder der Leistungskatalog dieses Staates nicht so umfangreich ist, wie jener nach den österreichischen Rechtsvorschriften. Nach Binder (Krankenbehandlung im Ausland, DRdA 2001, 387) hat der DN vorrangig die Sachleistungsaushilfe nach den europarechtlichen Regelungen oder einem bestehenden SV-Abkommen auszuschöpfen. § 130 soll bei Bestehen eines Abkommens nur dann Anwendung finden, wenn der DN anders die notwendige und ausreichende Behandlung über Sachleistungsaushilfe nicht in Anspruch nehmen kann.

III. Anspruchsvoraussetzungen

1. Auslandsaufenthalt im dienstlichen Auftrag

10

Wird ein DN von einem inländischen Unternehmer in das Ausland entsandt, hat er also seinen gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich, so bleibt ihm der österr SV-Schutz erhalten. Die Entsendungsdauer kann nach § 3 Abs 2 lit d bis zu fünf Jahre (mit Verlängerungsmöglichkeit durch das Sozialministerium), nach Art 12 der VO 883/2004 maximal zwei Jahre, nach Art 14 Z 1 der VO 1408/71 innerhalb des EWR jedoch nur ein, maximal zwei Jahre betragen. Der nationale Gesetzgeber hat vor allem das Interesse der inländischen Unternehmer und Versicherungsträger im Auge: Die Konstanz des Beitrags- und Leistungsrechts soll möglichst lange im Interesse der Exportwirtschaft und der darin beschäftigten DN erhalten bleiben und damit einen besonderen bürokratischen Aufwand vermeiden helfen (Binder, aaO mwN).

11

Bei der Prüfung für das Vorliegen des Entsendungstatbestandes ist weniger auf beschäftigungsrelevante, sondern verstärkt auf die persönlichen Verhältnisse des Versicherten, wie den gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland (abgesehen von einem allenfalls entsendungsbedingten kurzfristigen Ortswechsel), abzustellen. Neben dem für die Beibehaltung der inländischen Pflichtversicherung notwendigen Inlandsbezug des DN erfordert die Entsendung naturgemäß die Aufrechterhaltung der arbeitsrechtlichen Beziehung zum inländischen DG (vgl Shubshizky aaO)

2. Beschränkung auf dem Versicherten zustehende Leistungen

12

Nach § 130 Abs 1 bezieht sich der Erstattungsanspruch auf die dem Krankenpflichtversicherten beim zuständigen SVT zustehenden Leistungen.

13

Die Verpflichtung zur Aufwandserstattung des DG bezieht sich nur auf Sachleistungen, solange der DG im Krankheitsfall das Entgelt fortzahlt (Abs 1). Diesfalls hat der DN auch keinen Anspruch auf Krankengeld bzw Wochengeld gegenüber dem SVT.

14

Da die fragliche Bestimmung dazu dient, dem DN hinsichtlich jener Leistungen, die ihm gegenüber dem inländischen SVT zustehen, einen Anspruch auf vollen Kostenersatz durch den Dienstgeber einzuräumen, kann sich die Verpflichtung des DG nur hinsichtlich jener Leistungen ergeben, die dem Leistungsstandard der österreichischen KVT entsprechen. Bei einer darüber hinausgehenden Krankenbehandlung hat der AN die Mehrkosten daher selbst zu tragen (Binder aaO). Außerdem erfasst die Regelung wohl nur Behandlungen im Rahmen des Pflichtleistungsumfangs des inländischen KVT, somit nur Pflichtleistungen und keine freiwilligen Leistungen des SVT (Binder in Tomandl, System, 2.2.3. C).

3. Mitversicherte Angehörige

15

Die Leistungspflicht des DG für die mitreisenden Angehörigen kann sich aber nur ergeben, wenn die Kriterien des § 123 über die Mitversicherung in der Krankenversicherung vorliegen. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung bleibt die Verpflichtung des DG aber aufrecht, wenn die Kriterien der Angehörigenmitversicherung nur wegen einer Krankenversicherung des Angehörigen aus Anlass des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes nicht vorliegen (Marhold, Krankenbehandlung bei Auslandsentsendung, ASoK 1999, 13; Binder aaO).

IV. Kostenerstattung

16

Zur tatsächlichen Höhe der Kostenerstattung vgl § 131f. Im Falle der Erkrankung eines im dienstlichen Auftrag im Ausland befindlichen DN trägt der DG das Risiko der Differenz zwischen den tatsächlichen und den von der Versicherungsanstalt erstatteten Kosten. Die sachliche Begründung dafür ist im dienstlichen Auftrag des DG an den DN, in einem bestimmten Land für ihn beruflich tätig zu sein, zu sehen (RS0115368).

17

Im Rahmen der Kostenerstattungsregel des Abs 3 und Abs 4 erhält der DG die von ihm ausgelegten Kosten vom inländischen SVT nur in jenen Grenzen erstattet, die sich im Allgemeinen aus der Leistungspflicht bei Erkrankungen im Inland ergeben (RS0115369).

Für Rechtsstreitigkeit eines DG des Versicherten gegen den SVT nach Abs 3 ist der Rechtsweg zulässig (RS0115366).

Gegen die Regelung des Abs 3 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (RS0115367).

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