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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Martin Sonntag (Hrsg.)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

4. Aufl. 2012

Print-ISBN: 978-3-7073-2272-9

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Martin Sonntag (Hrsg.) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 460d Elektronische Datenverarbeitung

Josef Souhrada

1

Zur Zusammenarbeit mit dem ZMR § 360 Abs 6, zur Rolle des Hauptverbandes § 31 Rz 18 ff und §§ 31a ff über das e-card-System.

2

Der Datenschutzrat hat sich bereits wiederholt ablehnend zur Verwendung der SVNR inVerwaltungsbereichen außerhalb der SV, quasi als „Personenkennzeichen“, geäußert. Er verwies darauf, dass E-Government-Lösungen bestünden, welche solche Verwendungen unnötig machten. Die Verwendung der SVNR als universelles Personenkennzeichen widerspricht nach diesen Mitteilungen der E-Government-Strategie des Bundes (BKA 817.246/0004-DSR 2010, 817.250/0003-DSR 2010; 410.004/0065-I/11/2010), zB im Rahmen der Bildungsdokumentation oder für Bausparverträge nach § 108 Abs 3 Z 2 EStG. Eine indirekt personenbezogene und gegen andere Verwaltungsbereiche besser abgegrenzte Verwaltung personenbezogener Daten wird durch bereichsspezifische Personenkennzeichen bewirkt, zu deren Verwendung s § 31 Rz 16 und § 84a Rz 5. Die SVNR enthält überdies in ihren Stellen 5-10 im Regelfall das Geburtsdatum, sie ist ein (zumindest indirekt, § 4 Z 1 DSG 2000) personenbezogenes Datum. Die Verwendung der SVNR als genereller Identifikator in Zusammenhängen, die mit SV-rechtl Sachverhalten nichts zu tun haben, wurde von der DSK bereits wiederholt als unzulässig bezeichnet (DSK K120.941/0012-DSK/2004, damals noch mit Hinweis auf eine ges Ermächtigung für die Verwendung in anderen Zwecken), Es kann damit (und angesichts des in Verfassungsrang stehenden § 1 DSG 2000 bzw Art 8 Abs 2 EMRK, der darauf abstellt, dass ein Eingriff notwendig sein muss, vgl Art 8 Europ Grundrechte-Charta ABl EU C 303) nicht davon ausgegangen werden, dass Bestimmungen und Vorgangsweisen, welche die Verwendung der SVNR als Personenkennzeichen außerhalb der SV vorsehen, weiterhin unangefochten möglich bleiben. Wenn allerdings das Geburtsdatum einer Person, also der „sprechende Teil“ der SVNR, dem Übermittlungsempfänger bereits rechtens aus anderen Zusammenhängen bekannt ist, ist die Übermittlung der vollständigen SVNR nicht rechtswidrig. Es werden in diesen Fällen zusätzlich ja nur die Laufnummer und die Kontrollziffer übermittelt, die für sich allein keine personenbezogenen Daten bilden können, DSK K121.422/0002-DSK/2009. Nicht rechtswidrig ist demnach auch die Übermittlung von SVNR, die kein Geburtsdatum enthalten, wenn die anderen Personendaten (und das tatsächliche Geburtsdatum) dem Empfänger bereits bekannt sind – vgl die SVNR-Berechnung, § 31 Rz 13.

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