ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
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§ 183 Neufeststellung der Rente
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundsätze
1
Die Renten aus der UV sollen einen Ausgleich für die geminderte Erwerbsfähigkeit des Vers herstellen; diesem Zweck entsprechend unterliegen sie der Umstandsklausel. Auch rechtskräftig mit Bescheid, gerichtl Urteil sowie durch gerichtl Vergleich zuerkannte VR sind bei wesentl Änderung der für ihre Gewährung maßgeblichen Umstände neu festzustellen (RS0107502; RS0084189).
Bezieht der Vers eine VR von 20% der Vollrente, kann auch ein geringfügiges Herabsinken der MdE um weniger als 10% zur Entziehung führen, weil durch das Unterschreiten der Mindestschwelle der Rentenanspruch nicht mehr besteht (10 ObS 15/11w).
2
Die Regelung des Abs 1 bezieht sich nur auf Änderungen von Dauerrenten. Bei der erstmaligen Festsetzung einer DR müssen nach § 209 die Vorauss des § 183 Abs 1 für eine Durchberechung der Rechtskraft nicht eingehalten werden (RS0084181).
3
Wesentl Änderungen sind sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Vers zu berücksichtigen. Sie können ua in der Besserung des körperl oder geistigen Zustandes, im Abklingen akuter Symptome, aber auch in der Gewöhnung und Anpassung an den Leidenszustand liegen (RS0084226 [T3]).
Maßgeblich sind nur Änderungen in den Unfallfolgen; eine bloße geänderte Rechtsansicht des Vers über die ihm zustehenden Ansprüche bildet keinen Grund für eine Neubemessung (OGH 10 ObS 145/12i).
4
Die völlige Entziehung einer VR nach § 99 Abs 1 wegen Wegfalls der Voraussetzungen ist ein Sonderfall des § 183 Abs 1 (RS0110318 – Neufeststellung mit „0“).
II. Vergleichszeitpunkt
5
Zum Vergleich dafür, ob eine wesentl Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist der Tatsachenkomplex heranzuziehen, der jener Entscheidung zugrunde lag, deren Rechtskraftwirkung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege steht (RS0084151, RS0084226).
6
Entscheidend ist, ob sich der tatsächl Zustand des Vers seit der die Grundlage der Gewährung bildenden Untersuchung wesentl geändert hat (RS0084194). Ein rk Urteil ist daher dann keine taugliche Ausgangsbasis für die Prüfung nach Abs 1, wenn seine Grundlage nicht das in diesem Verfahren eingeholte SV-Gutachten, sondern die gesetzl Anordnung des § 71 Abs 2 ASGG war (RS0110572).
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Nur eine nach dem für die Vorentscheidung maßgebl Zeitpunkt eingetretene wesentl Änderung im Tatsächlichen durchbricht die Rechtskraft. Eine ursprünglich irrtümlich unrichtige (zu hohe oder zu niedrige) Einschätzung kann nicht auf dem Weg des § 183 korrigiert werden (RS0110119; RS0084142; RS0083927). Dies gilt auch für die Geltendmachung einer höheren als der bisher festgesetzten BMG (10 ObS 184/06s).
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Die Änderung muss nicht in allen Bereichen des Gesundheitszustands eintreten (RS0122797). Sie muss aber, um zu einer Neufestsetzung führen zu können, mehr als 3 Monate andauern (RS0084203). Änderungen der MdE in der Zeit vor Bescheiderlassung sind aber ohne Bindung an die Mindestdauer gem Abs 1 zu berücksichtigen (RS0108290).
III. Nachschaden
9
Eine Zunahme der Betroffenheit des Vers infolge gestiegenen Lebensalters ist keine nach § 183 Abs 1 maßgebliche Änderung der Verhältnisse, auch nicht eine aus anderen, unfallfremden Gründen später eintretende, die Auswirkungen der Unfallfolgen verschlimmernde Verletzung bzw Erkrankung (RS0106722; RS0106725).
IV. Verfahren
10
Wenn die Frist für die Bildung einer Gesamtrente nach § 210 Abs 1 versäumt wurde und die gesonderten VR deshalb als DR verbleiben, ist auch die Bildung einer Gesamtrente dann nur noch bei einer Änderung der Verhältnisse nach § 183 zulässig (RIS-Justiz RS0084362).
11
Der einjährige Zeitraum des Abs 2 beginnt mit der Zustellung eines nicht durch rechtzeitige Klage außer Kraft gesetzten Bescheides, der Rechtskraft eines Urteils oder der Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs über die Feststellung einer DR (RS0084222).
12
Die Neufestsetzung nach Abs 2 Satz 1 darf frühestens ein Jahr nach der letzten Feststellung wirksam werden, der Bescheid des VT kann aber schon vorher erlassen werden (RS0084218).