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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Martin Sonntag (Hrsg.)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

4. Aufl. 2012

Print-ISBN: 978-3-7073-2272-9

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Martin Sonntag (Hrsg.) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 10 Beginn der Pflichtversicherung

Elisabeth Zehetner

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz
I.
Allgemeines
15
II.
Freie Dienstnehmer (Abs 1a)
68
III.
Lehr- od Ausbildungsverhältnis (Abs 1)
9
IV.
Selbständig Erwerbstätige und ihre Familienangehörigen (Abs 2)
V.
Vorstandsmitglieder (Abs 3)

I. Allgemeines

1

Im Allgemeinen beginnt die Pflichtversicherung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Die Abs 1a bis 6b enthalten Sonderbestimmungen für bestimmte Personengruppen. Das Beschäftigungsverhältnis und damit die Versicherungspflicht iSd § 10 Abs 1  beginnen idR mit dem „Einstellungsakt“, einem „Vorgang von starker Tatsächlichkeit“, weshalb als Tag des Beginnes der Beschäftigung iSd genannten Bestimmung idR der tatsächl Antritt (die Aufnahme) der Beschäftigung anzusehen ist, es hingegen grds auf den vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht ankommt (VwGH 93/08/0104, mit weiteren Judikaturhinweisen); das Bestehen eines „Verpflichtungsaktes“ ist nicht Voraussetzung (VwGH 1104/77; 88/08/0097; 88/08/0199; 83/08/0164, 88/08/0281).

2

Wenn die Bestimmung des § 10 Abs 1 besagt, dass die Pflichtversicherung der DN unabhängig von der Erstattung der Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung beginnt, so kann dies nur so verstanden werden, dass das Versicherungsverhältnis nicht erst mit dem Zeitpunkt des tatsächl Antrittes der Beschäftigung an der Arbeitsstätte selbst, sondern bereits mit Beginn dieses Tages eintritt (VwGH 1471/69).

3

Abweichend von der Regel der Maßgeblichkeit des tatsächl Antrittes (der Aufnahme) der Beschäftigung beginnt nach dem obigen Erk des VwGH VwSlg 7837/A sowie nach der Entscheidung des OGH 9 ObS 12/87 die Pflichtversicherung dann, wenn der DN auf dem Weg zu erstmaligen Aufnahme der für einen bestimmten Tag mit dem DG vereinbarten Arbeitstätigkeit einen Unfall erleidet, durch den er an der Arbeitsaufnahme gehindert wird, bereits mit dem Beginn des Tages der vereinbarten Arbeitsaufnahme, weil die vom DN am Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme vor dem Unfall gesetzten Handlungen seine Bereitschaft zur tatsächl Arbeitsaufnahme unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht und sie sich deshalb unter Bedachtnahme auf die ebenso ohne Zweifel bestehende Bereitschaft des DG, die vereinbarte Arbeitsleistung entgegenzunehmen, bereits als wesentl Teil des „Einstellungsaktes“ und damit des maßgeblichen Kriteriums für den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses dargestellt haben. Darauf, ob einem solchen DN trotz des Unfalles (schon) an diesem Tag ein Entgeltanspruch zugestanden ist, kommt es für den Eintritt der Pflichtversicherung nicht an. Entscheidend für den Beginn der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 ist – außer den schon genannten Umständen – lediglich, ob die vereinbarte Arbeitstätigkeit, wäre sie vom DN entsprechend der Vereinbarung tatsächl aufgenommen worden, eine solche Pflichtversicherung begründet hätte. Dem stehen einerseits nicht die Bestimmungen über die Geringfügigkeit nach § 5 Abs 1 Z 2 und Abs 2 entgegen, weil auch sie sich nur auf die Beschäftigung selbst beziehen. Andererseits ist es – entsprechend dem sowohl dem ASVG als auch dem AuslBG zugrundeliegenden Schutzgedanken – für die sozialversicherungsrechtlichen Rechtsfolgen auch ohne Bedeutung, wenn der zugrundeliegende Vertrag wg Verstoßes gegen das AuslBG unwirksam sein sollte (VwGH 91/08/0125, 93/08/0104).

4

Stehen gesetzl Beschäftigungsverbote an den beiden ersten Tagen des vereinbarten Arbeitsverhältnisses einer tatsächl Aufnahme der Beschäftigung entgegen und wurde auch dementsprechend als Beginn der tatsächl Beschäftigung der erste Werktag (im befristeten Arbeitsverhältnis) vereinbart, so bleibt es bei dieser Regel. Ein Entgeltanspruch für die beiden ersten Tage des Arbeitsverhältnisses ändert daran nichts (VwGH 88/08/0281). Auch dann, wenn ein Verpflichtungsakt nicht gesetzt worden oder wenn ein solcher zwar zustande gekommen ist, jedoch wirkungslos oder nichtig ist, kann ein Beschäftigungsverhältnis begründet worden sein. Diesem vollständigen Fehlen eines gültigen Verpflichtungsaktes ist gleichzuhalten, wenn dem Erfüllungsgeschäft zwar ein Vertrag, jedoch nicht ein Dienstvertrag vorangegangen ist (VwGH 1836/56).

5

Die Pflichtversicherung der DN beginnt gem § 10 Abs 1 unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung (VwGH 2158, 2171, 2223/77). Gem VwGH 2000/08/0180 kann die Herstellung eines Probewerkstückes durch die nicht unerhebliche Dauer von zwei Stunden nicht typischerweise Teil eines Vorstellungsgespräches sein. Auch wenn die korrekte Bearbeitung Bedingung für die Aufnahme des Dienstverhältnisses am nächsten Tag ist, beginnt die Versicherungspflicht bereits mit Bearbeitung des Probewerkstückes. Für den Beginn der Pflichtversicherung iSd § 10 Abs 1 kommt es grds auf die Entgeltlichkeit der Beschäftigung, die begonnen haben muss, an (VwGH 95/08/0273, 93/08/0104). Tage der Einschulung sind grds als Arbeitstage und damit als versicherungspflichtig anzusehen (VwGH 2005/08/0095). Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht beginnt im Falle einer einvernehmlichen Rücknahme des vorzeitigen Austrittes das Beschäftigungsverhältnis erst wieder ab der neuen Aufnahme der Beschäftigung nach der Rücknahmserklärung (VwGH 82/08/0186).

II. Freie Dienstnehmer (Abs 1a)

6

Im Zuge der Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 194a GSVG hat die SVA der gewerblichen Wirtschaft, wenn als Vorfrage das Vorliegen einer Pflichtversicherung gem § 4 Abs 4 ASVG zu beurteilen ist, den zust KVT um Einleitung eines entsprechenden Verfahrens zu ersuchen und das eigene Verfahren zu unterbrechen. Um die mit dem Feststellungsbescheid bezweckte und erforderl Rechtssicherheit gewährleisten zu können, soll die Frist für die Feststellung, ob eine Pflichtversicherung gem § 4 Abs 4 ASVG vorliegt, mit einem Monat beschränkt werden. Entscheidet der KVT nicht innerhalb dieser Frist, so geht die Entscheidungsbefugnis auf die SVA der gewerblichen Wirtschaft über. Die Entscheidung des VT soll sodann solange bindende Wirkung für den KVT entfalten, als dieser selbst nicht einen Bescheid erlässt (§ 10 Abs 1a ASVG). Eine Wiederaufnahme und damit ein Aufrollen des Versicherungsverhältnisses soll aus verwaltungsökonomischen Gründen, aber vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit für Vers und AufG bzw DN im Falle der Erlassung eines Feststellungsbescheides ausgeschlossen sein (EB zur RV der 23. GSVGNov, 1235 BlgNR, XX. GP).

7

Der genannten Bindung des KVT und dem Ausschluss der Wiederaufnahme für den vor der Erlassung eines eigenen Bescheids liegenden Zeitraum trägt begleitend § 410 Abs 1 Z 8 ASVG Rechnung. Erachtet der Krankenversicherer (später) entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht nach § 4 Abs 4 ASVG für gegeben, so beginnt diese – nach § 410 Abs 1 Z 8 ASVG festzustellende – Pflichtversicherung gem § 10 Abs 1a ASVG erst mit dem Tag der Erlassung des Feststellungsbescheides.

8

§ 194a GSVG sieht somit ausdrücklich nur für den Fall eines entsprechenden Antrags und solange die Feststellung der Versicherungspflicht nicht möglich ist, die Feststellung von Tatbestandselementen nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG vor. Ebenso nur auf Grund des genannten Antrags ist für den Fall, dass als Vorfrage das Bestehen einer Pflichtversicherung gem § 4 Abs 4 ASVG zu beurteilen ist, ein bes, von der Grundregel des (gem § 194 GSVG iVm § 357 Abs 1 ASVG anzuwendenden) § 38 AVG abweichender Verfahrensablauf vorgesehen. Dem KVT ist nur in dieser frühen Verfahrensphase unter Ausschluss einer Vorfragenbeurteilung durch die SVA der gewerblichen Wirtschaft Gelegenheit zu geben, über das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG abzusprechen. Macht er von dieser Befugnis nicht fristgerecht Gebrauch, so soll die Vorfragenbeurteilung durch die SVA für das laufende Versicherungsverhältnis endgültig maßgebend sein und die Versicherungspflicht gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG so lange bestehen, bis der KVT einen Bescheid erlässt, mit dem die Versicherungspflicht nach § 4 Abs 4 ASVG festgestellt wird (§ 10 Abs 1a ASVG). Dies gilt jedoch in Ermangelung einer diesbezüglichen gesetzl Grundlage nicht auch außerhalb des gem § 194a GSVG eingeleiteten Verfahrens. Eine Gesetzeslücke, die iS einer analogen Anwendung des § 194a GSVG zu schließen wäre, besteht nicht, zumal es der Behörde unbenommen bleibt, für den Fall, dass ein Feststellungsverfahren vor dem KVT anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ihr eigenes Feststellungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 4 ASVG auszusetzen (VwGH 2004/08/0257). Der VwGH zitierte im Erk 2005/08/0082 die genannten Materialien zur 23. GSVGNov und fasste zusammen, dass die Heranziehung des § 410 Abs 1 Z 8 voraussetzt, dass bei Säumigkeit der GKK zunächst eine Vorfragenbeurteilung durch die SVA der gewerblichen Wirtschaft nach dem GSVG erfolgt sei, aufgrund der eine Versicherungspflicht auf Grund des § 4 Abs 4 ASVG verneint und eine solche nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG bejaht worden sei. Dies war aber im Fall der Warenpräsentatoren von AMC-Produkten nicht der Fall. § 410 Abs 1 Z 8 und § 10 Abs 1a waren daher nicht anzuwenden (VwGH 2004/08/0257).

III. Lehr- oder Ausbildungsverhältnis (Abs 1)

9

Gem VwGH 88/08/0281 sind unter den in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden pflichtversicherten Personen iSd § 10 Abs 1 die im § 4 Abs 1 Z 2, 4, 5 und 8 genannten Personen zu verstehen.

IV. Selbständig Erwerbstätige und ihre Familienangehörigen (Abs 2)

10

Im Fall des § 8 Abs 1 Z 3 lit a erster Teilstrich begründet die selbständige Erwerbstätigkeit des Mitgliedes einer Wirtschaftskammer die Versicherungspflicht, weshalb es zur Beurteilung ihrer Dauer auf den Beginn und das Ende dieser Mitgliedschaft ankommt (VwGH 2004/08/0180).

10a

Auf Grund des Umstandes, dass eine Pflichtversicherung in der PV und in der KV gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG besteht, ist nicht auch gleichsam automatisch eine Pflichtversicherung in der UV gegeben. Diesbezüglich enthalten die Bestimmungen des § 10 Abs 2 ASVG iVm § 18 GSVG – in Durchbrechung des sonst geltenden Prinzips der Ex-lege-Vers – nämlich besondere Regelungen, die einzuhalten sind, damit die Pflichtversicherung in der UV eintritt (VwGH 2009/08/0118).

Es kommt für die Rechtzeitigkeit der Meldung jeweils auf den konkreten Einzelfall an. Da der Lauf der Frist des § 18 GSVG zumindest die objektive Erkennbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfordert, kann diese Frist auch dann nicht beginnen, wenn der Versicherte zB auf Grund der bei einem Unfall erlittenen Verletzungen außerstande ist, sich mit dieser Frage zu beschäftigen. § 18 GSVG iVm § 10 Abs 2 ASVG kann jedenfalls nicht eine Auslegung beigemessen werden, auf Grund derer die rechtliche Anerkennung eines erlittenen Arbeitsunfalls daran scheitern kann, dass die bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen so schwer waren, dass sie auch für die Versäumung der Meldefrist kausal gewesen sind. Dem potentiell Meldepflichtigen kann im Zweifel nicht ohne Weiteres abverlangt werden, dass er vor Erhalt des Einkommensteuerbescheides jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht für das betreffende Kalenderjahr hätte erkennen müssen (VwGH 2009/08/0118).

In Folge dieses Erk des VwGH wurde durch das 2. SVÄG 2010, BGBl I 102/2010, in Kraft getreten mit § 10 Abs 2 dahingehend geändert, dass der Beginn der Pflichtversicherung in der UV nicht mehr auf eine Meldung (§ 18 GSVG) abstellt, sondern dieser an den Beginn der Pflichtversicherung in der KV und/oder PV nach dem GSVG geknüpft wird.

V. Vorstandsmitglieder (Abs 3)

11

Der VwGH stellte in 92/08/0232 klar, dass die Pflichtversicherung mit der Bestellung beginnt, „frühestens ab dem Zeitpunkt der Bestellung zum Vorstandsmitglied“ und nicht bereits ab einer davor liegenden Anmeldung.

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