ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 209 Vorläufige Versehrtenrente, Gesamtvergütung
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Vorläufige Versehrtenrente
1
Der Zeitraum von 2 Jahren, während dessen nach § 209 Abs 1 eine vorläufige Rente gewährt werden kann bzw nach § 210 Abs 4 die Rente aufgrund des neuerlichen Unfalls gesondert zu gewähren ist, dient dazu, die Konsolidierung der Unfallfolgen abzuwarten. Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalls in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind. Dann soll die DR bzw die Gesamtrente (§ 210) festgesetzt werden (RS0116509). Wird eine Leistung zuerkannt, die nicht ausdrücklich als vorläufige Rente bezeichnet ist, so wurde damit über eine DR abgesprochen (RS0084304).
II. Dauerrente
2
Der gesetzliche Auftrag geht dahin, die DR tunlichst bald festzustellen, weshalb die Zweijahresfrist nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden soll. Ist die Konsolidierung der Unfallfolgen schon früher eingetreten, so ist bereits ab diesem Zeitpunkt eine DR zuzuerkennen (RS0084296), und zwar auch durch das Gericht (10 ObS 36/89). Der Umstand, dass der VT über die Bildung einer DR (bzw einer Gesamtrente) noch nicht abgesprochen hat, steht der Entscheidung des Gerichtes darüber grds nicht entgegen (RS0084366).
Für die Einhaltung der Frist ist die Erlassung des Bescheids über die Dauerrente maßgebend, nicht der Zeitpunkt, in dem diese Feststellung nach § 99 Abs 3 wirksam wird (10 ObS 302/00k).
2a
Die Dauerrente ist immer eine Rente auf unbestimmte Zeit und daher nie befristet zuzusprechen (10 ObS 190/06y; 10 ObS 99/12z). Im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse iSd § 183 Abs 1 ist sie neu festzustellen (dh zu erhöhen, herabzusetzen oder zu entziehen).
3
Eine Bindung an die Umstände zum Zeitpunkt der Gewährung der vorläufigen Rente besteht nicht. Bei Feststellung der DR kann auch die Unfallkausalität von Verletzungen neu geprüft werden, weil Umfang und Ausmaß der Verletzungen jedenfalls zu den Grundlagen für die Berechnung gehören. Dabei kann das Gericht gegenüber dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren zu abweichenden Ergebnissen gelangen (RS0084329).
Auch wenn eine vorläufig gewährte VR innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des VF herabgesetzt wird (also nicht als DR, sondern weiterhin als vorläufige) besteht keine Bindung an die Umstände zum Zeitpunkt der Erstgewährung (10 ObS 83/12x).
3a
Bei der erstmaligen Feststellung der Dauerrente kann der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit völlig neu bestimmt werden. Es ist keine Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Feststellung der vorläufigen VR erforderlich (RS0084331; RS0084336). Durch die Verweisung auf § 183 Abs 1 in § 209 und den ausdrücklichen Hinweis, dass bei der Feststellung der DR die Voraussetzung des § 183 Abs 1 für eine Durchberechung der Rechtskraft nicht eingehalten werden müssen, ist klargestellt, dass die materielle Rechtskraft erst dem Bescheid zukommt, mit welchem über die DR abgesprochen wird. Erst dann bleibt der VT an die bescheidmäßig erfolgte Zuerkennung einer Rente und an den zugrundegelegten Sachverhalt auch dann gebunden, wenn sich die dem Bescheid zugrundeliegende ärztliche Beurteilung als unrichtig erweist (RS0084181).
Während eines Gerichtsverfahrens, in dem erstmals über eine DR zu erkennen ist, sind bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eintretende relevante Änderungen der MdE zu berücksichtigen, auch wenn sie unter den in §183 Abs 1 genannten Grenzen liegen. Relevant ist eine Änderung, wenn sie mindestens 5 % beträgt (RS0084331 [T2]; Tomandl in Tomandl, System, 336).
4
Ein Entzug der vorläufigen Rente innerhalb des zweijährigen Zeitraumes mit der Begründung, dass eine MdE in rentenbegründendem Ausmaß nicht mehr vorliege, ist als die Feststellung einer DR mit dem Wert null zu verstehen (RS0089216).
III. Gesamtvergütung
5
Die Gewährung einer Gesamtvergütung für einen kürzeren als den im Abs 1 bezeichneten Zeitraum ist nur zulässig, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass mit Ablauf dieses Zeitraumes eine MdE in rentenbegründenden Ausmaß nicht mehr besteht. Inhaltlich stellt sich eine solche Entscheidung als Gewährung einer befristeten vorläufigen VR dar, die mit einem Gesamtbetrag abgefunden wird. Die Gewährung einer Gesamtvergütung für einen kürzeren Zeitraum als den, für den das Vorliegen einer MdE im rentenbegründenden Ausmaß zu erwarten ist, ist durch das Gesetz nicht gedeckt (RS0084309).
6
Eine Antragstellung nach Abs 2 ist nur erforderlich, wenn eine Gesamtvergütung rechtskräftig zuerkannt wurde, aber nicht, wenn schon der Bescheid über die Gesamtvergütung bei Gericht angefochten und mit der Klage eine Dauerrente begehrt wurde (RS0116511).
7
Im Unterschied zu § 256, der eine bloß gegen die Befristung der Leistung gerichtete Klage ausschließt, findet sich eine solche Einschränkung im § 209 Abs 2 nicht. Liegen die ges Voraussetzungen für eine Gesamtvergütung nicht vor, kann der Vers seinen Anspruch auf unbefristete Gewährung von Rentenleistungen mit Klage gegen den über die Gesamtvergütung absprechenden Bescheid geltend machen (RS0084324).