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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Martin Sonntag (Hrsg.)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

4. Aufl. 2012

Print-ISBN: 978-3-7073-2272-9

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Martin Sonntag (Hrsg.) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 361 Einleitung des Verfahrens

Sieglinde Tarmann-Prentner

Übersicht der Kommentierung


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Rz
I.
Antragsprinzip
14
II.
Inhalt des Antrags
5, 6
III.
Antragslegitimation
7, 8
IV.
Rehabilitation
9, 10
V.
Minderjährige
11, 12
VI.
Mitwirkungspflicht
13, 14
VII.
Antragstellung bei anderen Rechtsträgern
1517

I. Antragsprinzip

1

Für die Feststellung von Leistungsansprüchen gilt in der Kranken- und Pensionsversicherung das Antragsprinzip (Abs 1 Z 1). Eine Leistungsgewährung ist nur auf Grund eines Antrages zulässig (RS0085092). In der UV darf der SVT auch von sich aus tätig werden (Abs 1 Z 2). Die anzuwendenden Verfahrensvorschriften des AVG sind in § 357 taxativ aufgezählt.

2

Nach § 13 Abs 2 AVG müssen fristgebundene oder fristbestimmende Eingaben schriftlich eingebracht werden. Leistungsanträge betreffend Hinterbliebenenleistungen sind insofern fristgebunden, als sie den konkreten Anfall der Leistung bestimmen. Auch solche materiellrechtlichen Fristen sind von § 13 Abs 2 AVG umfasst (RS0110821). Für die Leistungen des VT aus der UV ist  die Antragstellung nur in den ges Ausnahmefällen Voraussetzung (RS0085252).

3

Ein Pensionsantrag kann schon vor Entstehung des Leistungsanspruchs gestellt werden. Die Pension fällt in diesem Fall mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung an. Die Antragstellung ist keine materielle Voraussetzung für die Entstehung des Anspruches; sie ist lediglich in Fällen, in denen Leistungen nur auf Antrag festgestellt werden, Voraussetzung der Leistungspflicht und bestimmt in den Fällen des § 86 Abs 3 den Beginn der Gewährung (RS0083687; vgl §§ 85, 86 Rz 35 ff). Die Zuerkennung einer vorzAP bedarf auch dann eines Antrags, wenn der Vers bereits eine BUP bezieht (RS0105140). Während eines gerichtlichen Verfahrens über eine vorz AP kann das Begehren nicht wegen Vollendung des 60. bzw 65. Lj auf eine AP umgestellt werden (10 ObS 199/09a).

4

Ein Vers, der das Anfallsalter für eine AP erreicht hat oder mit einem feststellbaren bestimmten Zeitpunkt invalid, berufsunfähig oder dienstunfähig geworden ist, kann durch den gewählten Antragstag zwar nicht den Eintritt des VF, wohl aber den in diesen Fällen vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängigen Stichtag bestimmen. Er kann, wenn er beim Eintritt eines VF des Alters oder der gemind AF die Wartezeit noch nicht erfüllt hat oder eine höhere Pension beziehen möchte, die allgemeine Leistungsvoraussetzung oder die Voraussetzungen für eine höhere Leistung bis zum hinausgeschobenen Stichtag erfüllen (RS0084543; vgl § 223 Rz 10).

II. Inhalt des Antrags

5

Ein Leistungsanspruch muss zumindest so angemeldet werden, dass der SVT ein Ermittlungsverfahren einleiten und einen Bescheid erlassen kann. Im Sinne sozialer Rechtsanwendung ist ein Antrag im Zweifel zugunsten des Vers auszulegen (RS0086446). Bestehen Zweifel über die mit dem Antrag verfolgte Absicht, ist der VT verpflichtet, den Parteiwillen – etwa durch Vernehmung der Partei – klarzustellen (10 ObS 183/00k). Die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrages lässt sich allerdings aus dem Grundsatz sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten (10 ObS 5/90).

Beispiele:

Ein ausdrücklich auf eine vorzAP bei langer Versicherungsdauer gerichteter Antrag umfasst nicht auch eine Korridorpension (OLG Wien RW0000426).

Ein Antrag auf BUP bei der PVA wirkt nicht als Antrag auf Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit beim Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen (RS0087673).

Die Umdeutung eines Antrages auf Neuberechnung der BUP in einen Antrag auf vorzAP ist unzulässig (10 ObS 23/96).

Die PVA ist nicht verpflichtet, einen ausdrücklich nur auf Gewährung der BUP gerichteten Antrag an das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen weiterzuleiten, weil sie allein zur Erledigung dieses Antrages zuständig ist (RS0087674).

Bestehen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag auch auf Leistung durch einen anderen VT gerichtet ist, dann treten die Wirkungen des Abs 4 ein (RS0083205).

6

Der SVT hat im Rahmen der ihm obliegenden Betreuungspflicht auf eine Antragstellung hinzuwirken, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitgehend Rechnung trägt. Die Verletzung der Betreuungspflicht durch den SVT darf sich nicht zu Lasten des Vers, aber auch nicht zu Lasten des DG, der an dem zwischen dem Vers und dem VT bestehenden Pflichtversicherungsverhältnis beteiligt ist, auswirken (10 ObS 382/01a).

III. Antragslegitimation

7

Bei Legalzession kann der in die Rechte des Vers eingetretene SH-Träger die Zuerkennung (Erhöhung) der Leistungen im Verfahren in Leistungssachen beantragen, soweit sie dem Vers nicht bereits zuerkannt sind; dasselbe gilt kraft gesetzlicher Anordnung für Leistungsansprüche, aus denen ein sonstiger Ersatzanspruch des SH-Trägers zu befriedigen ist (§ 361 Abs 2 letzter Satz). Die Klage beim ASG setzt wegen § 65 Abs 1 Z 1 ASGG einen Bescheid des SVT (oder dessen Säumnis) voraus.

8

Ist die Leistung dem Vers bereits zuerkannt und zwischen dem SVT und dem SH-Träger nur der Grund oder die Höhe des Ersatzanspruches – sei es mit oder ohne Legalzession – strittig, so fällt diese Streitigkeit unter § 65 Abs 1 Z 3 ASGG (RS0109545; vgl § 324 Rz 12).

IV. Rehabilitation

9

Dem Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ liegt der Gedanke zu Grunde, möglichst die AF wiederherzustellen, bevor dem Vers eine Pension gewährt wird. Nur dann, wenn Rehab-Maßnahmen keine Aussicht auf Erfolg haben, soll als Ultima Ratio die Pension in Betracht kommen (RS0113173). Ab Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen des SRÄG 2012 mit besteht ein Pensionsanspruch wegen geminderter Arbeitsfähigkeit für den betroffenen Personenkreis (Geburtsjahrgänge 1964 und jünger; § 669 Abs 5) nur mehr, wenn Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vorliegen. Ein Pensionsantrag gilt deshalb nach Abs 1 vorrangig (seit ) als Antrag auf Rehab sowie ab auch auf Rehabilitationsgeld.

10

Kommt der VT zu dem Ergebnis, dass er Rehab gewährt, hat er über das Vorliegen der Invalidität zu entscheiden und gleichzeitig auszusprechen, dass die IP vorläufig nicht anfällt (RS0113670). Vgl zur Rehab ausführlich § 85, 86 Rz 62 ff; § 255 Rz 5 ff; § 300 Rz 1 ff.

V. Minderjährige

11

Die in Abs 2 mündigen Mj eingeräumte Antragsbefugnis (und damit eingeschränkte verfahrensrechtliche Handlungsfähigkeit) ist eine nicht ausdehnend auszulegende Ausnahmeregelung. Sie beschränkt sich auf den das Leistungsverfahren auslösenden Rechtsakt. Eine prozessuale Handlungsfähigkeit zur Verfolgung sozialrechtlicher Ansprüche kann daraus nicht abgeleitet werden (RS0111334; RS0111331). Ein mündiger Mj ist im Leistungsverfahren betreffend die Rentenleistung einer VR nicht prozessfähig (RS0111333).

12

Bei in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkten Anspruchswerbern ist nur der gesetzl Vertreter zur Antragstellung berechtigt (RS0085487).

VI. Mitwirkungspflicht

13

Neben spezialges Anordnungen wird im Verwaltungsverfahren vor allem dort eine Mitwirkungspflicht der Partei angenommen, wo eine besondere Nähe zu einem Beweismittel besteht (Tomandl in Tomandl System 6.2.1.3.2.). Abs 1 Z 1 und Abs 3 regeln nicht die Form des jeweiligen Ansuchens, sondern besondere Mitwirkungspflichten des Vers. Die Nichtvorlage von für Pensionsfeststellungsverfahren notwendigen Unterlagen ist daher kein Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG (VwGH 92/08/00159).

14

Stellt der DG fahrlässig eine unrichtige Bestätigung aus, durch die eine ungerechtfertigte Auszahlung einer Pension veranlasst wird, so ist der DG gegenüber dem PVT schadenersatzpflichtig. Die Ausstellung einer unrichtigen Gehaltsbestätigung stellt, weil nicht dem Vers zurechenbar, keinen Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 lit a AVG dar (LG Eisenstadt SozSi 1987, 442).

VII. Antragstellung bei anderen Rechtsträgern

15

Bestehen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag auch auf Leistung durch einen anderen VT gerichtet ist, dann treten die Wirkungen des Abs 4 ein (RS0083205).

16

Die Weiterleitungspflicht besteht auch dann, wenn ein Antrag an einen zuständigen VT erkennbar zusätzlich ein Begehren beinhaltet, zu dessen Entscheidung ein anderer SVT zuständig ist (RS0083205). Der SVT oder eine zur Weiterleitung gemäß Abs 4 verpflichtete Behörde ist aber nicht verpflichtet, jedes Anbringen, dem erkennbare Hinweise auf ein bestimmtes Begehren fehlen, nach allen Richtungen auf eine eventuell mögliche versteckte Antragstellung zu prüfen (RS0083205). Bei der Frist des § 86 Abs 4 handelt es sich um eine materiellrechtliche, bei der die Tage des Postlaufs mit einzurechnen sind, sofern nicht eine der in Abs 4 genannten Ausnahmen vorliegt (vgl §§ 85, 86 Rz 41 f).

17

Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist keine Behörde iSd Abs 4 (10 ObS 5/90).

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