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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Martin Sonntag (Hrsg.)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

4. Aufl. 2012

Print-ISBN: 978-3-7073-2272-9

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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (4. Auflage)

Vor §§ 89 ff (Überblick über die Ruhensfälle)

Übersicht


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Rz
I.
Allgemeines
1– 5
II.
Überblick über die Ruhensfälle
 
1.
Allgemeine Ruhensfälle
6, 7
 
2.
Besondere Ruhensbestimmungen
 
 
a)
Bei Leistungen der KV
8– 10
 
 
b)
Bei Leistungen der UV
11– 14
 
 
c)
Bei Leistungen der PV
15– 18

I. Allgemeines

1

Vom Ruhen spricht man, wenn trotz bestehenden Leistungsanspruchs die Leistungspflicht des VT vorübergehend nicht besteht, weil das zugrundeliegende Sicherungsbedürfnis (zeitweilig) weggefallen ist (zur Abgrenzung von anderen Leistungsausschlüssen s § 88 Rz 2).

2

Das Ruhen kann die gesamte Leistung umfassen (zB bei Haft oder Auslandsaufenthalt nach § 89; so auch der Wegfall einer vorzAP bei langer Versdauer bei einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 253b Abs 2 alt) oder nur in einem bestimmten Ausmaß erfolgen (zB Anrechnung des Krankengeldes auf eine Versehrtenrente nach § 90a).

3

Für die Feststellung des Ruhens ist idR (im Umfang der Bescheiderlassungspflicht über die gewährte Leistung) ein Bescheid zu erlassen und ist der Bescheid eine Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 367 Abs 2; RS0085523); die Rechtsfolgen des Ruhens gelten jedoch schon mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes (§ 96).

4

S. 571Der Leistungsbezieher hat d...

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