B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 27a Informations- und Aufklärungspflicht
Anmerkungen
1) Nach § 81a zweiter und dritter Satz ASVG und Parallelrecht haben die Versicherungsträger (der Hauptverband) Informationen und Aufklärungen über Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis mit jenen des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bzw für Gesundheit abzustimmen; Informationen (Aufklärungen) gelten als abgestimmt, wenn sich das jeweilige Bundesministerium binnen 48 Stunden nach Zustellung nicht dazu äußert; § 108 BAO (über die Fristenberechnung) gilt entsprechend.
Da die Abstimmung von einschlägigen Informationen und Aufklärungen zwischen der Selbstverwaltung der SV und den Aufsichtsbehörden keines formalisierten, bürokratisch aufwendigen Verfahrens bedarf, sollen die entsprechenden Bestimmungen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entfallen (RV 1512 BlgNR 24. GP 10 zum SRÄG 2011).
2) Vgl § 81a ASVG.