B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 135 Enthebung von Versicherungsvertreter/inne/n
Anmerkungen
1) Zu Abs 1 Z 6: Der Besuch einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter soll aus praktischen Gründen nicht schon vor der Entsendung, sondern binnen Jahresfrist nach dem Zeitpunkt der Entsendung nachzuweisen sein.
Nach geltender Rechtslage können nur jene Personen in das Amt eines Versicherungsvertreters entsendet werden, die bereits vor der Entsendung ihre fachliche Eignung durch den Besuch einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter nachgewiesen haben.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass kaum eine Person dieses Erfordernis erfüllt.
Auch hat sich herausgestellt, dass wenige Personen bereit sind, sich als „potentielle Reserve“ zur Verfügung zu stellen und die erforderliche vom Dachverband durchzuführende Informationsveranstaltung zu besuchen, ohne zu wissen, ob bzw wann sie als Versicherungsvertreter tatsächlich entsendet werden.
Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, den Nachweis des Besuches der einschlägigen Informationsveranstaltung innerhalb von zwölf Monaten nach der Entsendung erbringen zu müssen, widrigenfalls ein Enthebungsgrund vorliegt.
Damit wird sichergestellt, dass die Verwaltungskörper der SV-Träger bei Ausscheiden von Mitgliedern rechtzeitig und vollzählig besetzt werden können (2794/A 27. GP 4 zu BGBl I 2022/179).
2) Vgl § 423 ASVG.
Entscheidungen
1) Einem Versicherungsvertreter ist das vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts verfolgbare subjektive öffentliche Recht eingeräumt, nicht ohne Vorliegen eines der gesetzlichen, in seiner Person gelegenen Gründe gemäß § 423 Abs 4 ASVG von seinem Amt enthoben zu werden. Einem Versicherungsvertreter kommt in einem Verfahren gemäß § 423 Abs 4 ASVG ein Rechtsanspruch darauf zu, nur aus einem der in § 423 Abs 1 Z 1 bis Z 3 ASVG genannten Gründe seines Amtes enthoben zu werden. Im Falle einer Enthebung aus dem Grunde der Neuwahl nach § 423 Abs 5 ASVG ist ihm demgegenüber kein derartiges Mitspracherecht zuerkannt (vgl ua).
2) Das öffentliche Interesse an einer an dem Gesetz und den Amtspflichten orientierten Amtsführung eines Versicherungsvertreters (einschließlich allfälliger zusätzlicher, durch Wahl oder Ernennung erlangten besonderen Funktionen in den Verwaltungskörpern) ist in § 423 ASVG abschließend zum Ausdruck gebracht. Danach kann ein Versicherungsvertreter seines Amtes (mit der weiteren Folge eines Funktionsverlustes) vor Ablauf der Funktionsperiode nur dann enthoben werden, wenn eine der dort genannten Voraussetzungen vorliegt, also zB Tatsachen bekannt werden, die seine Bestellung ausschließen würden oder der Versicherungsvertreter seine Pflichten verletzt. Andere wichtige, in der Person gelegene Gründe können hingegen nur über Antrag des Funktionsträgers selbst zur Enthebung führen (vgl § 423 Abs 1 Z 4 ASVG), sodass auch ein vorzeitiger Rücktritt eines Funktionsträgers (korrespondierend mit der zuvor erwähnten öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Amtsführung) nicht in dessen freien Belieben liegt ().
3) Weiterreichende, abseits der Möglichkeiten der Enthebung vom Amt des Versicherungsvertreters bestehende öffentliche Interessen an der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit eines Funktionsträgers sind nicht erkennbar und im Hinblick auf die selbst einen freiwilligen Rücktritt nicht uneingeschränkt zulassende Bestimmung des § 423 Abs 1 Z 4 ASVG auch nicht anzunehmen ().
4) Die Entscheidungen des BM für Arbeit und Soziales über die Enthebung von Versicherungsvertretern (nach § 423 Abs 2 iVm § 448 Abs 1 ASVG als oberste Aufsichtsbehörde) tragen den Charakter behördlicher Bescheide (hier: Enthebung nach Neuwahl, § 423 Abs 5 ASVG; ).
5) Abs 5 bezweckt, den zur Entsendung von Versicherungsvertretern berufenen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen die Möglichkeit zu schaffen, bei ihrer Vertretung in den Verwaltungskörpern der Versicherungsträger der durch eine Neuwahl allenfalls geänderten Zusammensetzung der Organe der Interessenvertretung Rechnung zu tragen ().
6) Die Frist des § 423 Abs 5 ASVG ist keine formalrechtliche Frist des Verwaltungsverfahrensrechtes, sondern eine Ausschlussfrist des materiellen Rechtes ().