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B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

Print-ISBN: 978-3-7073-4872-9

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Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 76 Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern

Anmerkungen

1) Durch die vorgeschlagene Änderung soll klargestellt werden, dass auch aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft Anspruch auf Kostenerstattung für ärztlichen Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern besteht, wenn kein Vertragspartner in Anspruch genommen worden ist (vgl RV 284 BlgNR 18. GP 31 zur 50. ASVG-Novelle, BGBl 1991/676).

2) Vgl § 159 ASVG.

Entscheidung

1) Da die Klägerin in einer privaten Krankenanstalt untergebracht war und die beklagte Partei die Verpflegskosten iSd § 148 Z 3 ASVG hiefür getragen hat, würde das von der Klägerin angestrebte Ergebnis letztlich dazu führen, dass die beklagte Partei deshalb, weil die Klägerin der Unterbringung in einer privaten Krankenanstalt (aus welchen Gründen immer) den Vorzug gegeben hat, mit höheren Kosten belastet wäre, als dies bei Unterbringung in einer öffentlichen Krankenanstalt der Fall gewesen wäre, was aber mit Wortlaut und Gesetzeszweck des § 150 Abs 2 ASVG nicht vereinbar wäre. Ebenso wie eine Wöchnerin für die Zeit der Unterbringung in einer Krankenanstalt ärztlichen Beistand, Heilmittel und Heilbehelfe nicht neben den Kosten der Anstaltsunterbringung begehren kann, kann sie im vorliegenden Fall nicht die Kosten der Beiziehung einerHebammegesondert begehren. Alle diese Leistungen sind Teil der Anstaltspflege (insgesamt) und mit der Leistung der Verpflegskosten abgegolten. Die in § 117 Z 4, § 159 ASVG genannten Kosten könnten in dieser getrennten Form nur dann unter Umständen geltend gemacht werden, wenn die Entbindung nicht im Rahmen einer Anstaltspflege erfolgte; nur in diesem Fall kommt der Verweisung auf § 131 ASVG in § 159 ASVG Bedeutung zu. Wenn sich aber die Klägerin in eine private Krankenanstalt begab, die keine angestellte Hebamme beschäftigt und ihr daher den in einer öffentlichen Krankenanstalt zur Verfügung stehenden Hebammenbeistand nicht gewährt, so kann dies die Leistungspflicht der beklagten Partei nicht erhöhen (10 ObS 58/98x).

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