Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4872-9

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Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 113 Rente der früheren Ehefrau (des früheren Ehemannes)

Haslinger

Anmerkungen

1) In Anlehnung an die entsprechenden Vorschriften des ASVG sowie in Übereinstimmung mit dem im Pensionsgesetz 1965 vorgesehenen Versorgungsbezug der früheren Ehefrau gebührt einer solchen auf Antrag eine Witwenrente, wenn der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes verpflichtet war, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen oder beizutragen. Die Höhe dieser Rente sowie das im § 116 geregelte Höchstausmaß der Hinterbliebenenrente sind weitgehend auf die einschlägigen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 abgestellt, im Hinblick darauf, dass Leistungen auf Grund dieses Gesetzes und der UV nach dem Entwurf nebeneinander gewährt werden (RV 463 BlgNR 11. GP 52).

2) Vgl § 215 ASVG.

Entscheidung

1) Auch ein geschiedener Ehegatte kann eine Hinterbliebenenrente beanspruchen (§ 215 Abs 3 und 4 ASVG) und zwar bis zum Eingehen einer neuen Ehe, sofern er einen Unterhaltsanspruch gegen den Verstorbenen gehabt hat. Wichtig ist, dass es einen formellen Unterhaltstitel gibt (Urteil, gerichtlicher Vergleich oder vor Auflösung der Ehe eingegangene vertragliche Verpflichtung) bzw mindestens für ein Jahr faktisch Unterhalt gewährt wurde bis zum Tod und die Ehe mindestens 10 Jah...

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