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B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

Print-ISBN: 978-3-7073-4872-9

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Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 90 Dienstunfall

Anmerkungen

1) Die Voraussetzungen für den Dienstunfall (§ 90) sind die gleichen wie für den Arbeitsunfall in der UV des ASVG. Im Hinblick auf die besonderen Pflichten, denen öffentlich Bedienstete unterliegen – man denke hier an Wachebeamte oder andere Mitglieder der Exekutive –, wird der örtliche, zeitliche und ursächliche Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis auch bei einem Unfall gegeben sein, den der Versicherte außer Dienst erleidet, wenn sich der Unfall als Folge oder wegen des pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens ereignet (RV 463 BlgNR 11. GP 50).

2) Durch die vorgeschlagenen Bestimmungen sollen die durch das 3. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/23, im ASVG und im B-KUVG vorgesehenen unfallversicherungsrechtlichen Sonderregelungen zum Thema Homeoffice ins Dauerrechtübergeführt und somit weiterhin eine unfallversicherungsrechtliche Gleichbehandlung des Homeoffice mit der Beschäftigung direkt in der Arbeits- oder Ausbildungsstätte sichergestellt werden. Es soll hierbei allerdings die Definition des Homeoffice im § 2h Abs 1 AVRAG übernommen werden, wonach Arbeit im Homeoffice dann vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer Arbeitsleistungen in der Wohnung übernimmt. Der Begriff umfasst auch ein Wohnhaus und schließt ebenso eine Wohnung (Wohnhaus) in einem Nebenwohnsitz oder die Wohnung eines nahen Angehörigen oder eines Lebensgefährten ein.

Darüber hinaus wird ein redaktionelles Versehen im Zusammenhang mit den jeweils im ASVG bzw im BKUVG anzuwendenden Tatbeständen rückwirkend berichtigt und im § 90 Abs 1a B-KUVG der bisher bestehende Begriff „Arbeitsunfall“ an die im B-KUVG übliche Diktion „Dienstunfall“ angepasst.

Hingewiesen wird darauf, dass die Bezeichnung „Homeoffice“ nicht ausschließt, dass Tätigkeiten aufgrund inhaltlich vergleichbar gestalteter Regelungen (vgl zB das Bundesdienstrecht – § 36a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl 1979/133, in dem die Möglichkeit der Telearbeit geregelt wird) verrichtet werden und daher vom Schutzbereich der Norm des § 90 Abs 1a und 1b B-KUVG mitumfasst sind. Auch ist es für die unfallversicherungsrechtliche Absicherung nicht erforderlich, dass die Arbeitsleistungen regelmäßig im Homeoffice erbracht werden.

Zu § 175 Abs 1b iVm Abs 2 Z 7 ASVG bzw § 90 Abs 1b iVm Abs 2 Z 6 B-KUVG ist anzumerken, dass dadurch – wie auch bei der Arbeitsleistung am Betriebsort – jene Wege eines Dienstnehmers geschützt werden, die zurBefriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse in der Nähe der Wohnung dienen, sowie auch die Befriedigung dieser Bedürfnisse selbst. Es ist folglich gerechtfertigt, dass Einkäufe zum Mittagessen im Supermarkt bzw der Besuch eines Gasthauses unfallversicherungsrechtlich auch dann geschützt werden, wenn diese vom Homeoffice (und nicht von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte) aus angetreten werden. Nicht vom Schutzbereich der Norm sind daher – entsprechend der allgemeinen Regel – solche Unfälle umfasst, die sich erst nach Beendigung der Arbeit bzw in den Arbeitspausen etwa bei der Erledigung des Tages- oder Wocheneinkaufs für die folgenden Tage ereignen.

Zu den § 175 Abs 1b iVm Abs 2 Z 10 ASVG bzw 257 Abs 1b iVm Abs 2 Z 9 B-KUVG wird angemerkt, dass Wege zur oder von der Kinderbetreuungseinrichtung, Tagesbetreuung oder Schule selbstverständlich auch dann geschützt sind, wenn sie vom Homeoffice aus angetreten werden oder wieder dorthin zurückführen. Die Klarstellung ist erforderlich, da der OGH in seiner Entscheidung vom , 10 ObS 199/94, den UV-Schutz für einen solchen Weg verneint hat, weil im konkreten Fall Arbeitsort und Betriebsstätte identisch waren.

Auf Grund der Übernahme ins Dauerrecht sind die in den § 734 Abs 2 ASVG bzw § 257 Abs 2 B-KUVG enthaltenen Verordnungsermächtigungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als gegenstandslos aufzuheben (1301/A 27. GP 6 f zu BGBl I 2021/61).

3) Vgl § 175 ASVG.

Entscheidungen

I. Allgemeines

1) Grundsätzlich sind die Voraussetzungen für eine Dienstunfallbeurteilung nach § 90 B-KUVG die gleichen wie für eine Arbeitsunfallbeurteilung in der UV des ASVG (RS0110598). Lehre und Rsp zu den Bestimmungen des ASVG können auch zur Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des B-KUVG herangezogen werden (10 ObS 120/01x).

2) Bei einem Dienstunfall gemäß § 90 BKUVG ist auf die Definition eines Arbeitsunfalles gemäß § 175 Abs 1 ASVG zurückzugreifen, was abgesehen vom im Wesentlichen übereinstimmenden Text des § 90 BKUVG und des § 175 ASVG durch die Erläuterungen (RV 463 BlgNR 11. GP) klargestellt ist, wonach der Versicherungsfall des Dienstunfalles unter den gleichen Voraussetzungen als eingetreten gilt wie in der UV nach dem ASVG; auch die Voraussetzungen sind die gleichen. Deshalb ist die zu § 175 ASVG ergangene Rsp und Lehre zur Auslegung maßgeblich ().

3) Bei der Feststellung einer sachlichen Verknüpfung zwischen einem zum Unfall führenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit bzw dem unter Versicherungsschutz stehenden Weg geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen UV reicht. Diese vom Gesetz verlangte Wertentscheidung kann – insb in sogenannten Grenzfällen – nicht allein nach objektiven Gesichtspunkten getroffen werden. Es ist vielmehr erforderlich, sämtliche Gesichtspunkte und Überlegungen einzubeziehen und sie sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit zu werten. Entscheidend ist, ob die Gesamtumstände dafür oder dagegen sprechen, das unfallbringende Verhalten dem geschützten Bereich oder der Privatsphäre des Versicherten zuzurechnen (RS0084490).

II. Dienstunfall (Abs 1)

Unfallbegriff

4) Für den Bereich der UV ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis – eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten, eine außergewöhnliche Belastung –, das zu einer Körperschädigung geführt hat (RS0084348).

5) Von einem Unfall wird nur gesprochen, wenn die Gesundheitsschädigung durch ein plötzliches, dh zeitlich begrenztes Ereignis bewirkt wurde, wobei „plötzlich“ nicht Einmaligkeit heißen muss. Auch kurz aufeinanderfolgende Einwirkungen, die nur in ihrer Gesamtheit einen Körperschaden bewirken, sind noch als plötzlich anzusehen, wenn sie sich innerhalb einer Arbeitsschicht oder eines sich auch auf mehrere Tage erstreckenden Dienstauftrages ereignet haben (10 ObS 224/98h).

Örtlicher Zusammenhang

6) Ein Arbeitsunfall liegt nur dann vor, wenn sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet hat. Der örtliche Zusammenhang allein (etwa beim Aufsuchen der Dienstwohnung) genügt nicht (RS0084229).

Zeitlicher Zusammenhang

7) Kein zeitlicher Zusammenhang besteht bei unangemessen langem Zeitraum zwischen dem Beginn oder dem Ende der Beschäftigung und dem Antritt des Weges (10 ObS 341/89).

Ursächlicher Zusammenhang

8) In Anlehnung an die Adäquanztheorie werden in der UV insoweit weitergehendere Anforderungen an den ursächlichen Zusammenhang gestellt, als eine wesentliche Mitwirkung gefordert wird. Nicht jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, ist ursächlich, sondern nur diejenige, die im Verhältnis zu anderen nach der Auffassung des praktischen Lebens wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat (Theorie der „wesentlichen Bedingung“; RS0084290).

9) Als wesentlich wird eine Bedingung insb dann angesehen, wenn ohne ihre Mitwirkung der Erfolg nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in einem geringeren Umfang eingetreten wäre, nicht aber dann, wenn die Schädigung durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß hätte ausgelöst werden können (10 ObS 134/08s).

Krankhafte Veranlagung (Vorschaden)

10) Eine krankhafte Veranlagung ist alleinige oder überragende Ursache, wenn sie so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes anderealltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte (RS0084318); zB Bandscheibenvorfall, für den infolge degenerativ und traumatisch bereits vorgeschädigter Wirbelsäule, der Unfall lediglich „Gelegenheitsursache“ war (10 ObS 207/91).

11) Alltäglich sind die Belastungen, die altersentsprechend üblicherweise mit gewisser Regelmäßigkeit im Leben auftreten, wenn auch nicht jeden Tag, wie etwa normales oder auch beschleunigtes Gehen, uU auch kurzes schnelles Laufen, Treppen steigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben oder ähnliche Kraftanstrengungen. Traumatisierung des Handgelenkes ist ebenso wie Hundebisse, Verkehrsunfälle oder Stürze kein alltägliches Ereignis (10 ObS 50/94).

12) Ein äußeres Ereignis im Maß einer alltäglichen Belastung ist bei einem mitwirkenden Vorschaden immer nur eine sogenannte Gelegenheitsursache, begründet also keinen Arbeitsunfall (10 ObS 194/99y).

13) Wenn der Gesundheitsschaden auch ohne den Dienstunfall (Arbeitsunfall) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit allein infolge der Schadensanlage zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß tatsächlich eingetreten wäre oder durch eine „alltägliche Belastung“ ausgelöst werden hätte können, wird der Körperschaden nicht der UV zugerechnet (10 ObS 108/07s).

14) Ein anlagebedingt schon durch alltäglich vorkommende Ereignisse leicht auslösbares Leiden ist unabhängig davon, ob es sich um altersbedingte oder darüber hinausgehende Anlageschäden handelt, nicht vom UV-Schutz umfasst (10 ObS 164/09d).

15) Wird ein bestehendes Leiden durch beruflich bedingte Schädigungen vorübergehend verschlimmert, so ist von der gesetzlichen UV nicht die Gesamteinwirkung auf die Erwerbsfähigkeit, sondern nur die durch die Verschlimmerung verursachte Steigerung des Grades der Erwerbsunfähigkeit, also der Verschlimmerungsanteil am Gesamtzustand zu entschädigen. Es wird dazu das Gesamtleiden rechtlich in den beruflich bedingten und den davon unabhängigen, auf die Anlage bzw Vorschädigung zurückzuführenden Teil zerlegt. Der verschlimmerungsbedingte Anteil wird abgegrenzt – unter Berücksichtigung des Vorschadens – allein entschädigt, da nur dieser der schädigenden Einwirkung zuzurechnen ist (10 ObS 187/01z).

Dienstsport

16) Auch sportliche Betätigung der Dienstnehmer kann im betrieblichen Interesse liegen. Organisiert der Dienstgeber zum Ausgleich für die meist einseitige körperliche, geistige oder nervliche Belastung für die Dienstnehmer einen Ausgleichssport, der dazu dienen soll, Körperschädigungen vorzubeugen, so wird ein dabei erlittener Unfall unter Versicherungsschutz stehen (RS0084657). Für den Versicherungsschutz ist erforderlich, dass die Ausgleichsaktivitäten mit einer gewissen Regelmäßigkeit abzuhalten sind (10 ObS 30/01m); dies wird bei einem nur einmal jährlich stattfindenden betrieblichen Fußballturnier (10 ObS 141/15f) oder Skitag (10 ObS 13/20i) verneint.

17) Sportarten mit Wettkampfcharakter entsprechen der für den Betriebssport vorausgesetzten Zielrichtung nicht, wenn der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht (hier: Fußballmeisterschaft des SV Finanz; RS0084601).

18) Verletzung des Klägers während eines Tennisspiels, das er im Rahmen des ihm als Polizeibeamter zustehenden „Dienstsports“ mit seinem Bruder im örtlichen Tennisklub absolviert hat. Hier: Vorliegen eines Dienstunfalls verneint; nur zeitlicher Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung (weil das Tennisspiel während der Dienstzeit ausgeführt werden durfte). Allein der Umstand, dass im Erlass des BMI über den „Dienstsport“ eine Sportart als mögliche Dienstsportart genannt ist (und im konkreten Fall auch ausgeübt wurde), führt nicht dazu, dass ein dabei eintretender Unfall als Dienstunfall iSd § 90 B-KUVG zu qualifizieren ist, könnte doch sonst auf diese Weise durch Erlass der Schutzbereich der gesetzlichen UV erweitert werden (10 ObS 158/20p).

19) Wurde eine Sicherheitswachebeamtin als Mitglied des „Kader Alpin“ zu denPolizeieuropameisterschaftenim alpinen und nordischen Schilaufdurch ihren Dienstgeber einberufen und hatte sie der Einberufung in dieser Funktion auch Folge zu leisten, stand ihre Teilnahme an der erwähnten Veranstaltung in einem ausreichenden inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, sodass ihr Unfall als Dienstunfall iSd § 90 B-KUVG zu beurteilen ist.

20) Die Teilnahme an der Fußball-Europameisterschaft des Justizvollzuges in Deutschland ist kein Ausfluss eines die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses iSd § 90 B-KUVG. Die Gewährung von Sonderurlaub reicht nicht aus, eine an sich weit überwiegend eigenwirtschaftliche Tätigkeit dem Schutz der gesetzlichen UV zu unterstellen (10 ObS 324/99s).

Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen

21) Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen insoweit unter Versicherungsschutz als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist. Es muss sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung handeln, die allen Betriebsangehörigen offensteht, an der, wenn auch ohne ausdrücklichen Zwang, alle teilnehmen sollen und die eine gewisse Mindestbeteiligung aufweist. Die Gemeinschaftsveranstaltung muss vom Betriebsleiter selbst veranstaltet, zumindest aber bei der Planung und Durchführung von seiner Autorität getragen werden (RS0084544); kein Ausschluss, auch wenn nicht alle von der Rsp für das Vorliegen eines unter Versicherungsschutz stehenden Betriebsausfluges aufgezählten Kriterien gegeben sind (hier: Bestreitung der Kosten aus den Mitteln des Betriebsratsfonds und durch die Teilnehmer selbst; 10 ObS 2043/96f); kein UV-Schutz bei Teilnahme an einem Skitag für eine begrenzte Anzahl von Bediensteten, die einen wesentlichen Teil der Kosten selbst trugen, ohne gemeinsames Rahmenprogramm und Vertretung des Dienstgebers am Skitag (10 ObS 13/20i).

22) Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen können grundsätzlich unter Versicherungsschutz stehen. Der Schutz solcher Veranstaltungen besteht insoweit, als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist (RS0084560). Entscheidend ist, dass sich der Arbeitnehmer häufig dem Unternehmer gegenüber zur Teilnahme verpflichtet fühlt, vielfach zwingt ihn aber auch die Kollegialität zur Anwesenheit (10 ObS 234/92).

23) Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen genießen den Schutz der UV, wenn sie die Betriebsverbundenheit der daran Teilnehmenden fördern. Auch sportliche Betätigungen können der Betriebsverbundenheit dienen. Wenn allerdings bei der sportlichen Betätigung der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht, ist sie grundsätzlich vom gesetzlichen Versicherungsschutz ausgenommen und daher auch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten (10 ObS 30/01m).

24) Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen dienen der Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls und der Förderung des Kontaktes zwischen Betriebsleitung und Belegschaft. Ob die Teilnehmer unter UV-Schutz stehen, hängt davon ab, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung betrieblichen Zwecken dient und in welchem Ausmaß private Interessen mitspielen (RS0084632).

25) Kriterien für die Planung und Durchführung einer von der Autoritätdes Betriebsleiters getragenen Veranstaltung: Dafür sind die Anwesenheit des Betriebsinhabers, die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten, die Durchführung des Ausfluges während der Arbeitszeit oder die Gewährung eines arbeitsfreien Tages wichtige Anhaltspunkte. Wenn nicht alle Kriterien vorliegen, muss dies noch keinen Versicherungsausschluss bedeuten. Der Betriebsleiter kann die Planung und Organisation des Betriebsausfluges wohl dem Betriebsrat überlassen, solange er sich die Kontrolle und ausdrückliche endgültige Bewilligung in den Einzelheiten vorbehält. Bei finanziell schwächeren Unternehmen wird der Kostenzuschuss nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Auch die Gewährung eines Urlaubs an Arbeitstagen kann für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Es kommt aber doch darauf an, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung betrieblichen Zwecken dient und in welchem Umfang außerbetriebliche, private Interessen beteiligt sind. (Abgrenzung des Betriebsausflugs vom bloß subventionierten Ausflug; hier: von den etwa 220 Belegschaftsangehörigen und Geschäftsleitungsangehörigen nahmen regelmäßig nur etwa vierzehn Arbeitnehmer, also nur etwa sechs Prozent der Betriebsangehörigen teil; RS0084647). Ähnliche Kriterien müssen auch bei Prüfung des UV-Schutzes von Feiern aus Anlass etwa von Beförderungen oder Verabschiedungen angewendet werden (10 ObS 114/95).

26) Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung endet ganz allgemein, wenn sie nicht mehr von der Autorität des Dienstgebers oder der von ihm beauftragten Person getragen ist. Nicht entscheidend ist, ob im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer noch ein ins Gewicht fallender Teil der Betriebsangehörigen anwesend ist. Das Ende der Gemeinschaftsveranstaltung tritt aber nicht schon stets dann ein, wenn der Dienstgeber oder sein Vertreter selbst die Veranstaltung verlässt; sie können auch andere Personen mit der Weiterführung der Betriebsfeier beauftragen. Um Zweifel zu vermeiden, ist es allerdings zweckmäßig, wenn der Dienstgeber, sein Vertreter oder ein Beauftragter das Zusammensein für beendet erklärt, sofern sich dies nicht eindeutig aus den Umständen ergibt. In solchen Fällen ist auch der anschließende Heimweg versichert (RS0103497).

27) Die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung behält im Regelfall ihren dienstlichen Charakter, bis ihre Beendigung ausdrücklich erklärt wird oder sich aus anderen Umständen ergibt. Bleiben einige Belegschaftsmitglieder nach Schluss der Betriebsveranstaltung von sich aus noch längere Zeit zusammen, so steht dieses Zusammensein in der Regel nicht mehr unter UV-Schutz. Das spätere Verweilen dient dann nur noch privater Geselligkeit. Kürzeres Verbleiben im Anschluss an die beendete Gemeinschaftsveranstaltung wird den Zusammenhang in der Regel nicht lösen, während mehrstündiges Nachfeiern den Zusammenhang meist aufheben wird. Hier: Der offizielle Teil der betrieblichen Weihnachtsfeier dauerte von sechzehn bis achtzehn Uhr. Der daran anschließende „inoffizielle“ Teil der Weihnachtsfeier wurde von niemandem ausdrücklich für beendet erklärt. Etwa ein Fünftel der Teilnehmer dehnte die Feier bis zwei Uhr früh aus. Diese Personen standen wegen der überaus langen Dauer ihres Verweilens auf der Feier nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen UV, sodass auch die Heimfahrt von dieser Veranstaltung nicht unter Versicherungsschutz stand (RS0103500).

Ansteckung mit COVID-19

28) Jedenfalls dort, wo der Gesetzgeber eine Berufskrankheit an bestimmte Voraussetzungen – zB die Tätigkeit in bestimmten Unternehmen – bindet, kommt eine Beurteilung als Arbeitsunfall nicht in Betracht.

Die völlig unbemerkte Ansteckung mit einer Infektionskrankheit kann im Gegensatz zu deren „unfallähnlichen“ Verursachung (etwa durch Stich einer infizierten Nadel, Zeckenbiss, Insektenstich) nicht unter den Begriff des (Arbeits-)Unfalls subsumiert werden.

Für die Beurteilung einer Ansteckung mit einer Infektionskrankheit als Arbeitsunfall reicht es nicht aus, dass die Ansteckung im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gleich wahrscheinlich ist wie eine Ansteckung im privaten Umfeld, vielmehr trifft die objektive Beweislast des Vorliegens eines Arbeitsunfalls – soweit ein solcher angenommen werden kann – den Versicherten

Auch wenn vollstes Verständnis dafür besteht, dass Menschen, die von den Folgen einer COVID-19-Erkrankung betroffen sind, jede mögliche Unterstützung erhalten müssen, sprechen die oben angeführten rechtlichen Argumente dagegen, dass dies (mit Ausnahme von COVID-19 als Berufskrankheit) durch die UV-Träger erfolgen kann (OLG Wien , 7 Rs 99/22p).

29) Mit Bescheid vom hat die beklagte Partei den „Vorfall vom “ nicht als Arbeitsunfall anerkannt und die Gewährung von Leistungen gemäß § 117 B-KUVG iVm § 173 ff ASVG abgelehnt. Dagegen richtet sich die Klage mit dem Begehren, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und Leistungen gemäß § 173 ff ASVG zu gewähren. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am hat der Kläger in eventu die Feststellung der erlittenen Infektionskrankheit als Berufskrankheit begehrt.

Die Einbeziehung des (neuen) Versicherungsfalls der Berufskrankheit, der bislang nicht Gegenstand des vor dem Versicherungsträger durchgeführten Verfahrens war, in das gerichtliche Verfahren ist unzulässig (OLG Linz , 12 Rs 35/23p mwN).

III. Homeoffice (Abs 1a)

30) Die bisherige Rsp des Abstellens auf ein Überwiegen der betrieblichen Nutzung des konkreten Unfallorts bei Unfällen während dienstlicher Tätigkeiten in deneigenen Wohnräumlichkeiten wird angesichts der zunehmenden Bedeutung von Homeoffice und der neueren deutschen Rsp nicht aufrechterhalten. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr, ob die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten ausschließlich in Richtung einer dienstlichen Tätigkeit gerichtet ist. Hier: Sturz auf der Treppe bei Wechsel von einer nach § 91 Abs 1 Z 1 B-KUVG unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit zu einer nach § 90 Abs 1 B-KUVG geschützten dienstlichen Tätigkeit (Entgegennahme eines dienstlichen Telefonats im Arbeitszimmer; 10 ObS 15/21k).

IV. Wegunfall (Abs 2)

Dienstweg (Z 1)

31) Der Versicherungsschutz beginnt bzw endet an der Außenfront des Wohnhauses, also in der Regel an dem ins Freie führenden Haustor (Haustür) oder Garagentor. Besteht eine direkte Verbindung zwischen Wohnhaus und Garage, so ist beim Einfamilienhaus und Mehrfamilienhaus die Garagentür eine der Außentüren, mit deren Durchschreiten der Versicherungsschutz beginnt bzw beim Heimweg endet (10 ObS 19/98m).

32) Das Haustor der Außenfront ist auch dann maßgeblich, wenn sich der Unfall innerhalb einesMiethauses auf der auch anderen Bewohnern zugänglichen Treppe ereignet. Weggefahren im Inneren des Wohnhauses, in dem der Versicherte wohnt, kann er typischerweise besser begegnen (10 ObS 176/12y).

33) Der „direkte Weg“ wird in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung sein, wobei der Versicherte zwischen im Wesentlichen gleichwertigen Verbindungen frei wählen kann. Auf einem längerenWeg besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der an sich kürzeste Weg unter Bedachtnahme auf das benützte private oder öffentliche Verkehrsmittel entweder überhaupt nicht (zB wegen einer Verkehrssperre) oder nur unter va für die Verkehrssicherheit wesentlich ungünstigeren Bedingungen (zB Witterungsverhältnissen, Straßenverhältnissen oder Verkehrsverhältnissen) benützt werden oder der Versicherte solche für die tatsächlich gewählte Strecke sprechende Bedingungen wenigstens annehmen konnte. Ein allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählter Umweg ist nicht versichert (RS0084380).

34) Die Entscheidung der Frage, ob ein Umweg im Verhältnis zur kürzeren Wegverbindung als gleichwertig anzusehen ist, hängt nicht allein von der Länge der zu vergleichenden Wegstrecke ab. Es sind dabei alle nach der allgemeinen Verkehrsanschauung maßgeblichen Umstände in Betracht zu ziehen, insb das gewählte Verkehrsmittel und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit im Hinblick auf dieses Verkehrsmittel, einen bestimmten Weg einzuschlagen, um möglichst schnell und sicher den gewünschten Zielort zu erreichen. Ob die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz auf Umwegen vorliegen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab (10 ObS 46/01i).

35) Dem Versicherten steht die Wahl des Verkehrsmittels, das er für den Arbeitsweg benützt, grundsätzlich frei. Die freie Wahl des Verkehrsmittels führt dazu, dass bei notwendigem Warten, etwa auf die Beförderung oder bei Erhöhung der Weggefahren (hier Regenschauer für ein einspuriges Fahrzeug) der Versicherungsschutz jedenfalls weiterbesteht (RS0084159).

36) Eine Unterbrechungeines geschützten Weges und damit eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes für die Dauer der Unterbrechung ist dann anzunehmen, wenn im Zug des Weges eigenwirtschaftliche Angelegenheiten verrichtet werden; solche Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst (RS0084822). Bei Wegunfällen ist ein UV-Schutz immer dann zu verneinen, wenn sich der Unfall in einer Phase des Weges ereignet(e), der ausschließlich eigenwirtschaftlichen (persönlichen) Interessen des Versicherten dient (10 ObS 39/96).

37) Maßgeblich bei der Beurteilung der Unterbrechung sind die Umstände des Einzelfalles, Art und Dauer der Verrichtung im Einzelfall; das Zeitmoment ist nur eines von mehreren Wesensmerkmalen. Es ist zu beurteilen, ob der Beschäftigte den Weg vom Ort der Tätigkeit nur unterbricht und dann den Heimweg fortgesetzt oder verspätet antritt, oder ob nach natürlicher Betrachtungsweise die private Verrichtung nach Arbeitsschluss so bestimmend war, dass der Weg nach ihrer Beendigung als Weg von dieser Verrichtung und nicht mehr von der Arbeitsstätte anzusehen ist (RS0084004).

38) Während einer privatenVerrichtungen dienenden erheblichen Unterbrechung des Weges besteht kein Versicherungsschutz. Nach Beendigung der Unterbrechung ist auf dem weiteren Weg nach oder vom Ort der Beschäftigung jedoch grundsätzlich Versicherungsschutz wieder gegeben. Der Versicherungsschutz lebt nur in Ausnahmefällen nicht wieder auf, wenn aus der Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösungdes Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort der Tätigkeit geschlossen werden kann. Gleiche Grundsätze gelten auch, wenn nicht ein schon begonnener Arbeitsweg unterbrochen und dann fortgesetzt, sondern der Arbeitsweg verspätet angetreten wird (RS0083967).

39) Eine dreieinhalb Stunden währende Unterbrechung des Heimwegs, während derer ein Treffen unter Arbeitskollegen in einem Gasthaus stattfand, von denen keiner über eine Entscheidungsbefugnis als Vorgesetzter verfügte und die auch keine Funktion als Belegschaftsvertreter hatten, ist als endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort dieser Tätigkeit anzusehen (10 ObS 155/03x).

40) Führt eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit nach ihrer Art und Dauer bei natürlicher Betrachtungsweise nur zu einer geringfügigen Unterbrechungder versicherten Tätigkeit und besteht noch ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und der betrieblichen Tätigkeit, entfällt der Versicherungsschutz noch nicht (RS0084686). Das unbedeutende Abwenden vom üblichen Weg zwecks Aufnahme von Schistöcken mehr oder weniger im Vorbeigehen beseitigt den UV-Schutz nicht. Schließlich räumt die gesetzliche UV dem Versicherten grundsätzlich ein bestimmtes Maß an räumlicher Bewegungsfreiheit ein, ohne dass er negative versicherungsrechtliche Auswirkungen befürchten muss. Eine diffizile Unterscheidung, welche Schritte möglicherweise eigenwirtschaftlich sind und welche zum üblichen Arbeitsweg gehören, widerspräche dem Gesichtspunkt, dass der Arbeitsweg grundsätzlich unter UV-Schutz steht (10 ObS 30/08x).

41) Grundsätzlich kann nur die Zurücklegung des direkten Weges von der Wohnung zum Arbeitsplatz in den UV-Schutz einbezogen werden. Das Auftanken des für die Fahrt zum Arbeitsplatz benützten Fahrzeuges steht unter Versicherungsschutz, wenn zum Tanken kein relevanter Umweg in Kauf genommen wird und das Tanken nicht durch dem privaten Lebensbereich zuzuordnende Tätigkeiten verlängert wird (9 ObS 5/87).

42) Verwendet der Kläger ein Spiel- und Sportgerät (hier: Monowheel) am Dienstweg, trifft ihn die Beweislast, dass der Unfall nicht durch die Verwirklichung der von diesem Gerät ausgehenden spezifischen Gefahren ausgelöst wurde, sondern seine Ursache in den üblichen Gefahren des Dienstwegs hatte. In diesem Sinn hat er einen kausalen Zusammenhang zwischen einer allgemeinen Weggefahr und dem Sturz nachzuweisen (10 ObS 150/20m).

43) Nach der Rsp des VwGH hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass Fahrer von Klein- und Minirollern mit elektrischem Antrieb (E-Scooter) – im Gegensatz zu den Benutzern von vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmten Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichen Spielzeugen (§ 2 Abs 1 Z 19 StVO) – nicht den Regeln für Fußgänger, sondern jenen für Radfahrer unterworfen sind (vgl dazu näher ).

Fahrer von Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h lenken daher FahrzeugeiSd § 2 Abs 1 Z 19 StVO und müssen § 5 StVO unmittelbar beachten (vgl erneut ).

Es kann dem Gesetzgeber darüber hinaus auch nicht zugesonnen werden, dass Fahrer von Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h Fahrzeuge iSd § 2 Abs 1 Z 19 StVO lenken, Fortbewegungsmittel mit einer höheren Wattanzahl und Bauartgeschwindigkeit jedoch vom Fahrzeugbegriff der StVO ausgenommen sein sollen ().

Arztweg (Z 2)

44) Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen mit der Arbeitstätigkeit zeitlich zusammenhängende Arztwege in den Schutz der gesetzlichen UV einzubeziehen sein, sofern der Arztbesuch zuvor dem Dienstgeber bekannt gegeben wurde. Voraussetzung für den UV-Schutz ist daher, dass der Arztweg in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Weg von oder zur Arbeitsstätte steht. Das Aufsuchen einer Behandlungsstätte bzw eines Arztes während eines Krankenstands erfolgt nicht im Zusammenhang mit einem Weg zum Arbeitsplatz und steht daher nicht unter UV-Schutz.

Dass der Arztweg nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Weg von oder zur Arbeitsstätte steht, gilt selbst dann, wenn der Krankenstand durch einen Arbeitsunfall veranlasst wurde. Ein Unfall, den ein Versicherter auf einem Weg zur Behandlung wegen einer bei einem Arbeitsunfall erlittenen Verletzung während eines Krankenstands erleidet, ist somit vom Versicherungsschutz der gesetzlichen UV nicht umfasst (10 ObS 131/15k mwN).

45) Der notwendige Zusammenhang des Arztweges mit der betrieblichen Tätigkeit wird auf zweierlei Weise zum Ausdruck gebracht; einerseits muss der Weg „von der Arbeitsstätte oder Ausbildungsstätte“ aus angetreten werden, andererseits muss die ärztliche Untersuchungsstelle „vor dem Verlassen dieser Stätte dort bekanntgegeben“ werden. Dass der Arztweg erst nach Ende der regulären Arbeitszeit, also bereits in der Freizeit angetreten wird, steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen. Insgesamt handelt es sich hier sozusagen um einen geschützten Umweg zum Arzt auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung (RS0084947).

46) Die vor dem Verlassen der Arbeitsstätte verlangte Verständigung hat in erster Linie den Zweck, den Versicherungsträger durch eine auf diese Weise genau im Vorhinein festgelegte Wegstrecke vor missbräuchlicher Inanspruchnahme zu schützen. Arbeitsrechtlich würde es ausreichen, die Notwendigkeit eines Arztbesuches und dessen Dauer ganz allgemein darzutun, ohne dass es auf den Ort der ärztlichen Untersuchung oder Behandlung und damit auf die zurückzulegende Wegstrecke ankommt (RS0084971).

47) Das Aufsuchen eines Arztes oder einer Einrichtung der Gesundheitsfürsorge zum Zweck der Vornahme einer Heilbehandlung kann der zweiten Fallgruppe des § 90 Abs 2 Z 2 B-KUVG nicht zugeordnet werden. Ein in diesem Zusammenhang genannter Weg kann nur nach § 90 Abs 2 Z 2 erster Fall B-KUVG vom Versicherungsschutz umfasst sein. Selbst unter Berücksichtigung des Interesses des Dienstgebers an der Gesundung des Dienstnehmers ist eine Anordnungdes Krankenhauses, sich einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen, noch nicht einer Anordnung des Dienstgebers gleichzuhalten (10 ObS 85/01z).

48) Dadurch, dass der Gesetzgeber den UV-Schutz der Wege vom oder zum Arzt sowie der Wege von oder zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle in § 175 Abs 2 Z 2 ASVG sowie in der im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des § 90 Abs 2 Z 2 B-KUVG ausdrücklich geregelt hat, bringt er zum Ausdruck, dass diese Wege nur unter den dort angeführten Voraussetzungen geschützt sein sollen. Mit der Bestimmung des § 90 Abs 2 Z 2 B-KUVG ist der unfallversicherungsrechtliche Schutz im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe oder Vornahme einer ärztlichen Untersuchung abschließend geregelt (RS0115381).

Befriedigung lebenswichtiger persönlicher Bedürfnisse (Z 6)

49) Nach dem Wortlaut besteht ein Versicherungsschutz auf einem Weg von der Arbeitsstätte zu einem Ort außerhalb der Wohnung und zurück auch dann, wenn der Versicherte seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in seiner Wohnung befriedigen könnte. Der Versicherungsschutz wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Bedürfnis zu essen und zu trinken auch an der Arbeitsstätte, etwa in einer Kantine befriedigt werden könnte. Denn diese Einschränkung macht die Norm ihrem Wortlaut nach nicht (RS0128643).

50) Es steht dem Versicherten nicht frei, die lebensnotwendigen Bedürfnisse an jedem ihm genehmen Ort außerhalb seiner Wohnung zu befriedigen, denn der Versicherungsschutz besteht nur auf einem Weg zu einem Ort in derNähe der Arbeitsstätte. Es ist daher nicht jeder Ort, den der Versicherte in der Pause abhängig von deren Dauer und vom verwendeten Verkehrsmittel erreichen, dort seine lebensnotwendigen Bedürfnisse befriedigen und anschließend zurückkehren kann, ein mögliches Ziel eines geschützten Weges (RS0128645).

51) Insb ist die Entfernung der Wohnung des Versicherten von seiner Arbeitsstätte und ihre Erreichbarkeit in der zur Verfügung stehenden Zeit kein Maßstab für die Beurteilung, ob der Ort in der Nähe der Arbeitsstätte liegt. Es wäre nämlich die Einschränkung auf einen Ort „in der Nähe“ überflüssig, wenn jeder Ort im Umkreis der Arbeitsstätte für die Befriedigung des lebenswichtigen Bedürfnisses in Frage käme, der mit einem geeigneten Verkehrsmittel in der gleichen Zeit wie die Wohnung erreicht werden kann, sodass Hinweg, Bedürfnisbefriedigung und Rückweg in der Arbeitspause bewältigt werden können. Da das Gesetz auf einen Ort „in der Nähe“ abstellt, besteht ein Versicherungsschutz nicht nur dann, wenn das nächstgelegene Lokal oder der nächstgelegene Platz zur Befriedigung des Bedürfnisses aufgesucht wird. Es wird dem Versicherten in diesem Zusammenhang vielmehr eine gewisse Bewegungsfreiheit zuzugestehen sein (10 ObS 169/12v).

52) Welcher Ort noch „in derNähe“ der Arbeitsstätte liegt, beurteilt sich nach den jeweiligen besonderen Verhältnissen des Einzelfalls (RS0128646). Die Einschränkung „in der Nähe“ erlaubt aber den Schluss, dass in der Regel der Ort von der Arbeitsstätte zu Fuß in einer Zeit erreichbar sein muss, sodass während der Arbeitspause Hin- und Rückweg zurückgelegt und das Essen eingenommen werden können. Wird ein weit entfernter Ort aufgesucht und ist dies nicht mehr wesentlich durch die Notwendigkeit der Essenseinnahme geprägt, so ist weder der Weg noch die Verrichtung geschützt (10 ObS 169/12v).

53) Abgesehen vom Fall der Z 6 stehen Verhaltensweisen, die der Verletzte aus persönlichen Gründen gesetzt hat – „eigenwirtschaftliche Tätigkeiten“, darunter auch Essen und Trinken, Verrichtung der Notdurft, Einkauf von Lebensmitteln etc – nicht unter UV-Schutz, außer sie mussten infolge der Ausübung der geschützten Tätigkeit unter erhöhtem Gefahrenrisiko durchgeführt werden, sofern dieses erhöhte Risiko auch tatsächlich zum Unfall geführt hat; hier: erhöhtes Gefahrenrisiko aufgrund mangelnder Ortskenntnis anlässlich eines dienstlichen Einsatzes (10 ObS 48/03m).

54) Ein Unfall, den ein Kursteilnehmer an einer im Rahmen einer Dienstreise oder Dienstzuteilung durchgeführten Ausbildungsveranstaltung oder Fortbildungsveranstaltung auf dem Weg vom Kurslokal oder seinem Unterkunftsraum zur in der Nähe dieser Ausgangspunkte beabsichtigten Befriedigung lebenswichtiger persönlicher Bedürfnisse, insb zur Einnahme gemeinsamer Mahlzeiten der Kursteilnehmer, und anschließend auf dem Weg zurück erleidet, steht unter UV-Schutz (RS0085008).

Behebung des Entgelts (Z 7)

55) Der UV-Schutz auf mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Wegen wurde deshalb eingeführt, weil das ursprünglich im Betrieb bar ausgezahlte Entgelt von den Dienstgebern – in deren Interesse (Ersparnis von wesentlichen Manipulationsarbeiten) – im zunehmenden Maß per Banküberweisung bezahlt wurde. Es sollte daher dafür Vorsorge getroffen werden, dass sich die Dienstnehmer mit den dadurch notwendigen Bankwegen, um das Gehalt zu beheben, gegenüber der früheren Situation zusätzlichen Gefahren aussetzen mussten (RS0114908).

56) Nur der erste Weg zum Kreditinstitut, der die – wenn auch nur teilweise – Behebung des Entgeltes zum Gegenstand hat, steht unter Versicherungsschutz, da der Arbeitnehmer in der Lage ist, nach der Überweisung sein Entgelt jeweils zur Gänze zu beheben. Die übrigen Geldbehebungen in mehreren Teilbeträgen und Behebungen von einem Sparbuch stehen mit dem Lohnempfang in keinem ursächlichen Zusammenhang und sind dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen (RS0084710).

57) Der Weg zu einem Bankomaten, um dort Bargeld zu Lasten des Gehaltskontos zu beheben, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen UV, selbst wenn es sich um die erste Bargeldbehebung nach der Entgeltüberweisung handelt (RS0133502).

Fahrgemeinschaft (Z 8)

58) Durch diese Bestimmung wird der Schutz der UV, der in der Regel nur die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte umfasst, insoweit erweitert, als sich der Schutz auch auf die zur Abholung und Bringung aller Mitglieder der Fahrgemeinschaft erforderlichen Fahrten erstreckt, auch wenn diese teilweise nicht in die Richtung des Ausgangs- bzw Endpunkts des direkten Dienstwegs des Verunglückten führen. Das Abweichen vom Weg nach oder von dem Ort der eigenen Tätigkeit muss aber dazu dienen, einen anderen Versicherten oder Berufstätigen abzuholen, um ihn zum Ort der Tätigkeit oder wenigstens auf einer Teilstrecke dorthin mitzunehmen. Unternimmt der Fahrer einer Fahrgemeinschaft einen nicht dem Zweck der Fahrgemeinschaft dienenden Umweg, um einen beruflichen Termin wahrzunehmen, besteht für den Mitfahrer kein UV-Schutz, wenn der Umweg für den Mitfahrer imeigenwirtschaftlichen Interesse lag, der Mitfahrer auf die Fahrgemeinschaft nicht angewiesen war, weil ihm die Benutzung anderer Verkehrsmittel zumutbar war, und er bereits vor Antritt der Fahrt von der Wegabweichung erfahren hat (10 ObS 15/09t).

59) Die Versicherten oder Betriebsangehörigen müssen sich nicht zu einer regelmäßigen Fahrgemeinschaft zusammengeschlossen haben. Der Versicherungsschutz besteht auch für Ad-hoc-Fahrgemeinschaften (RS0085016).

60) Die an einer Fahrgemeinschaft teilnehmenden Versicherten müssen nicht beim selben Dienstgeber beschäftigt sein, sondern es genügt, wenn nur jeder von ihnen in der UV versichert ist. Grundsätzlich besteht auch dann UV-Schutz, wenn die Fahrgemeinschaft nur zur Bewältigung eines Weges zB des Weges zur Arbeitsstätte oder nur des Heimweges in Anspruch genommen wird (RS0089400).

Weg zur Kinderbetreuung oder Schule (Z 9)

61) Der Weg zur Kinderbetreuung oder Schule muss ähnlich des Weges zur oder von der Arbeit erfolgen, (dh, dass die Begleitperson dann weiter zu ihrer Arbeitsstätte (Ausbildungsstätte) geht oder fährt oder von dort kommt), um unter Versicherungsschutz zu stehen. Versicherte, deren Wohnung mit der Betriebsstätte identisch ist, sind auf Wegen zur oder von der Schule nicht geschützt (RS0085020).

62) Holt die Versicherte vor ihrem um 11:30 Uhr geplanten Arbeitsantritt ihren Sohn vom Kindergarten ab, um ihn danach in ihrer Wohnung von der Großmutter während ihrer Arbeitstätigkeit betreuen zu lassen, dann ist der sich am Weg vom Kindergarten zur Wohnung ereignende Unfall ein Arbeitsunfall (RS0085024).

V. Sonstige Dienstunfälle (Abs 2)

Betreuung des Arbeitsgerätes (Z 3)

63) Auch Wege im Zusammenhang mit der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes sind nur dann geschützt, wenn sie streckenmäßig oder zeitlich die kürzeste Verbindung zwischen Wohnort bzw Arbeitsort und jenem Ort darstellen, wo die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Arbeitsgerät zu verrichten ist (10 ObS 175/99d).

64) Für die Qualifikation als Arbeitsgerät iSd Z 3 ist in erster Linie erforderlich, dass die Ausrüstung zur Verrichtung der versicherten Tätigkeit gebraucht wird, was bei der Dienstwaffe eines Polizeibeamten grundsätzlich zutrifft (SV-Slg 54.247).

Heranziehung zu anderen Tätigkeiten (Z 4)

65) Die versicherte Tätigkeit beschränkt sich beim Arbeitnehmer nicht auf die bloße Erfüllung des Arbeitsvertrages. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherte vom Arbeitgeber zu häuslichen oder „anderen“ Tätigkeiten herangezogen wird. Selbst wenn eine arbeitsvertraglich unzulässige Weisung des Arbeitgebers vorliegt, diese aber in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag steht, ist die aufgrund der unzulässigen Weisung ausgeübte Tätigkeit Teil der geschützten Beschäftigung (10 ObS 98/05t).

66) Der Schutzbereich dieser Bestimmung ist auf Dienstnehmer zugeschnitten und berücksichtigt, dass diese aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit in der Regel nicht in der Lage sind, sich vertragswidrigen Anordnungen des Dienstgebers zu widersetzen. Der Dienstnehmer wird als Opfer einer missbräuchlichen Ausübung des Weisungsrechts des Dienstgebers für private Zwecke über die äußersten Grenzen des Dienstvertrags hinaus geschützt (10 ObS 42/17z).

Inanspruchnahme einer Personalvertretung (Z 5)

67) Dem gesetzlichen UV-Schutz ist nur die Inanspruchnahme von Interessenvertretungen, nicht aber die Ausübung einer Funktion in einer Berufsvereinigung unterstellt (vgl ).

VI. Verbotswidriges Handeln (Abs 3)

68) Auch grobe Fahrlässigkeit des Verunglückten spricht nicht von vornherein gegen das Vorliegen eines Arbeitsunfalles (RS0085110).

69) Bildet die Tätigkeit des Versicherten, die zum Unfall führte, einen Teil seiner die Versicherung begründenden Beschäftigung, ist es unbeachtlich, ob nach der Organisation des Betriebes andere Arbeitnehmer zur Ausführung der Tätigkeit berufen gewesen wären, zumal selbst ein Verhalten, das gegen ein Gebot oder Verbot des Arbeitgebers verstößt, den Versicherungsschutz nicht ausschließt (RS0084057).

VII. Verfahren

70) Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall iSd § 175 ASVG handle, entspricht nicht dem § 65 Abs 2 ASGG; vielmehr ist ein auf Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist, gerichtetes Klagebegehren erforderlich (RS0084069). Ein Anspruch darauf, dass die Beklagte einen Unfall als Arbeitsunfall „anerkenne“, besteht nicht; der Zuspruch von „gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung“ ist völlig unbestimmt (10 ObS 2437/96x). In einem Feststellungsbegehren nach § 65 Abs 2 ASGG sind die beim Versicherten eingetretenen Gesundheitsstörungen zu nennen (10 ObS 109/02f). Die Stattgebung eines Feststellungsbegehrens nach § 65 Abs 2 ASGG setzt voraus, dass als Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eine bestimmte Gesundheitsstörung (zumindest bei Schluss der Verhandlung erster Instanz) besteht (10 ObS 221/01z). Ein auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall gerichtetes Klagebegehren ist als (unrichtig formuliertes) Eventualfeststellungsbegehren aufzufassen, über das erst nach Entscheidung über das auf Leistung der Versehrtenrente gerichtete Hauptbegehren abgesprochen werden kann (10 ObS 105/02t).

71) Voraussetzung für eine Feststellung iSd § 65 Abs 2, 82 Abs 5 ASGG ist, dass beim Versicherten – zumindest bei Schluss der Verhandlung erster Instanz – eine bestimmte Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit besteht. Fehlt es zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz überhaupt an einer auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückgehenden Gesundheitsstörung, kann eine Feststellung iSd § 82 Abs 5 ASGG nicht getroffen werden (10 ObS 146/07d).

72) Auch im Verfahren vor dem Sozialgericht gelten die Regeln der objektiven Beweislast. Ein Anspruch kann nur bejaht werden, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind. Um Härten eines unzumutbaren Beweisnotstandes für den Versicherten zu vermeiden, genügt es bei Ansprüchen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, dass die Krankheit (der Tod) typischerweise eine Folge der konkreten Berufsausübung sein kann (Anscheinsbeweis; 10 ObS 21/01p).

73) Die Beweislast dafür, dass durch die Vorgangsweise des Versicherten eine Lösung vom Betrieb eingetreten ist, trifft die beklagte Partei. Es handelt sich dabei nicht um ein negatives Tatbestandsmerkmal, sondern um eine anspruchsvernichtende Tatsache (RS0083992); hier: die Lösung des betrieblichen Zusammenhanges durch eine allein wesentliche Alkoholisierung. Die Nichterweislichkeit einer anspruchsvernichtenden Tatsache geht zu Lasten der Beklagten (10 ObS 423/98y).

74) Im Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Arbeitsunfällen sind die Regeln des Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden. Auch dann, wenn noch andere Ursachen in Betracht kommen, muss nur feststehen, dass die Körperschädigung eine typische Folge eines als Unfall zu wertenden Ereignisses ist, das im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stand und daher ein Arbeitsunfall war (RS0110571).

75) Ereignet sich der Unfall auf eine Art, die geradezu typisch für Unfälle ist, die die Folge der Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers sind, so ist dem SV-Träger vorerst der Beweis des ersten Anscheins gelungen, dass der Unfall seine Ursache nicht in den üblichen Gefahren des Arbeitsweges hatte, sondern die Folge der Alkoholisierung des Versicherten war. Die objektive Beweislast dafür, dass nicht die Alkoholisierung, sondern andere Ursachen den Unfall auslösten, trifft unter diesen Umständen den Versicherten (RS0109888).

76) Der Anscheinsbeweis wird dadurch entkräftet, dass Tatsachen bewiesen werden, aus denen die konkrete Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs erschlossen werden kann. Das bloße Aufzählen anderer abstrakter Möglichkeiten reicht nicht aus (RS0040272). Der Anscheinsbeweis ist nur dann entkräftet, wenn dieser Möglichkeit zumindest die gleiche Wahrscheinlichkeit wie dem Arbeitsunfall zukommt (10 ObS 278/91).

77) Die rechtskräftige und damit für die Parteien bindendeFeststellung des Kausalzusammenhangs bezieht sich nur auf die Gesundheitsstörung, die zur Zeit der Entscheidung schon bekannt war. Die Feststellung bewirkt bloß eine Umkehr der Beweislast: Begehrt der Versicherte später Leistungen wegen einer gleichartigen Gesundheitsstörung, so ist er vom Beweis des – anspruchsbegründenden – Kausalzusammenhangs befreit. Der Versicherungsträger hat aber die Möglichkeit, zu beweisen, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung von jener verschieden ist, für die der Kausalzusammenhang mit dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit festgestellt wurde (RS0084214).

78) Die Frage, ob den Versicherten in naher Zukunft ein mit dem Unfallgeschehen vergleichbares Ereignis tatsächlich ereilt und dieselben Folgen wie der Arbeitsunfall ausgelöst hätte, ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen und keine Rechtsfrage (RS0043534).

79) Die Beantwortung der Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, gehört nach ständiger Rsp des OGH zum Tatsachenbereich und ist keine Rechtsfrage (10 ObS 52/18x).

80) Auch die im Spruch eines Bescheides enthaltene Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, kann in Rechtskraft erwachsen (RS0084077). Mit Rechtskraft der Feststellung ist dieser Kausalzusammenhang im Hinblick auf ein späteres Verfahren (auf Zuerkennung von Leistungen aus der UV) bindend festgestellt (10 ObS 156/02t). Es erfolgt damit auch eine der Rechtskraft fähige Zurechnung der festgestellten Gesundheitsstörungen zu einem der beiden in Betracht kommenden Versicherungsfälle (Arbeits- bzw Dienstunfall oder Berufskrankheit; 10 ObS 154/03z).

81) Informationen betreffend das Vorliegen einer durch einen Dienstunfall verursachten körperlichen Schädigung sowie die Durchführung einer zu deren Gewinnung erforderlichen Untersuchung durch einen sachverständigen Facharzt sind solche Umstände, die notwendig der Mitwirkung des Betroffenen bedürfen. Die Behörde ist in einem solchen Fall auf dessen Bereitschaft, sich im Bedarfsfall untersuchen zu lassen, angewiesen. Ist für Feststellungen über den körperlichen und den geistig-seelischen Zustand eines Antragstellers die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens notwendig, so trifft daher den Antragsteller eine solche erhöhte Mitwirkungspflicht ().

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