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B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

Print-ISBN: 978-3-7073-4872-9

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Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 70 Erweiterte Heilbehandlung

Anmerkungen

1) Bei der Gewährung der erweiterten Heilbehandlung handelt es sich um freiwillige Leistungen (vgl RV 463 BlgNR 11. GP 49).

2) Die beabsichtigte Neuregelung der Rehabilitation im Bereich des ASVG erstreckt sich nicht nur auf den Zweig der UV, sondern auch auf den der PV. Die Beamten und die ihnen Gleichgestellten haben bekanntlich keine PV im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Um für diesen Personenkreis moderne Rehabilitationsmaßnahmen auch in den Fällen treffen zu können, in denen die Behinderung nicht die Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit ist, konnte daher nicht auf das Vorbild der entsprechenden ASVG-Regelung zurückgegriffen werden, wie sie mit der 32. Novelle zum ASVG beabsichtigt ist. Das B-KUVG schlägt daher einen anderen Weg ein und sieht in den erwähnten Fällen der Behinderung Maßnahmen der Rehabilitation aus dem Zweig der KV vor.

Die erweiterte Heilbehandlung soll zu diesem Zweck ein Oberbegriff werden einerseits für die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und andererseits für die Maßnahmen der Rehabilitation. Die im Rahmen der KV zu erbringende Rehabilitation wird demnach eine Ermessensleistung sein. Diese Leistungsart findet ihre Rechtfertigung darin, dass Rehabilitation im Bereich des öffentlichen Dienstes angesichts der besonderen Sorgepflicht des Dienstgebers seinen öffentlich-rechtlichen Bediensteten gegenüber und ihres sich daraus ergebenden besonderen Berufsschutzes als ergänzende Leistung zu verstehen ist. Die Rehabilitation im Rahmen der Beamten-KV soll, soweit dies zur Wiedereingliederung des Behinderten im Einzelfall erforderlich ist, zu den vom öffentlichen Dienstgeber auf Grund des Dienstrechtes zu treffenden Maßnahmen ergänzend hinzutreten. Diese Konstruktion gewährleistet eine moderne Rehabilitation für die Versicherten im B-KUVG unter Wahrung der Aufgaben der SV und der des Dienstrechtes.

Dem bestehenden Begriff der erweiterten Heilbehandlung soll aus den bereits erwähnten Gründen ein neuer Inhalt gegeben werden. Unter diesem Begriff werden künftig die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und die der Rehabilitation zu verstehen sein. Bei der Gewährung dieser Leistungen wird die Versicherungsanstalt auf zwei Kriterien Bedacht nehmen müssen; so wie bisher auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit als solche und darüber hinaus auf die Mittel, die ihr im Rahmen der erweiterten Heilbehandlung zur Verfügung stehen (RV 285 BlgNR 14. GP 10 f zur 6. B-KUVG-Novelle, BGBl 1976/707).

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