Suchen Kontrast Hilfe
B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

Print-ISBN: 978-3-7073-4872-9

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 103 Bemessung der Versehrtenrente

Anmerkungen

1) Das Ausmaß der Versehrtenrente richtet sich ebenso wie im ASVG nach dem Grad der durch das schädigende Ereignis herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Vollrente, für die völlige Erwerbsunfähigkeit Voraussetzung ist, beträgt gleichfalls 66 2/3 vH der Bemessungsgrundlage (§ 93). Ist der Versehrte teilweise erwerbsunfähig geworden, beträgt die Versehrtenrente den dem Grad der Erwerbsfähigkeitsminderung entsprechenden Hundertsatz der Vollrente (Teilrente; RV 463 BlgNR 11. GP 51 f).

2) Vgl § 205 ASVG.

Entscheidungen

1) Die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege einer mathematischen Addition der einzelnen Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu erfolgen; es ist vielmehr der Gesamtleidenszustand des Betroffenen zu untersuchen und von diesem Tatbestand ausgehend die MdE durch alle Schädigungen festzustellen, wobei sich die einzelnen Unfallfolgen in ihren Auswirkungen sowohl potenzieren als auch ganz oder teilweise überdecken können ().

2) Die Schwerversehrteneigenschaft setzt einen weiterhin bestehenden Anspruch auf eine oder mehrere Versehrtenrenten in Höhe von insgesamt mindestens 50 % voraus (hier: Wegfall der Schwerversehrteneigenschaft durch Abfindung der Betriebsrente nach § 148j Abs 2 BSVG; RS0126535).

3) Seit Inkrafttreten des § 205 Abs 4 ASVG durch die 41. ASVG-Novelle ist eine nach dem B-KUVG gewährte Versehrtenrente im Fall des Abs 4 in die Zusammenrechnung einzubeziehen und daher bei der Prüfung der Schwerversehrteneigenschaft zu berücksichtigen; nicht jedoch eine Beschädigtenrente nach dem KOVG. Dagegen spricht die Begriffsverschiedenheit der Renten ebenso wie die sowohl dem Zweck wie der inneren Ausgestaltung nach von den Bestimmungen des ASVG und des B-KUVG abweichende Regelung des KOVG (RS0084276).

Daten werden geladen...