B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 118a Belastungsausgleich für den Aufwand für Anstaltspflege
Anmerkung
1) Vgl § 322a ASVG.
Entscheidungen
1) Das System des Belastungsausgleichs nach § 322a ASVG dient gerade nicht der – im Hinblick auf eine mögliche Quersubventionierung bedenklichen (Hinweis ua) – Bildung einer versicherungsträgerübergreifenden Solidargemeinschaft, sondern einem zwar pauschalierten, aber doch an der Leistungsfähigkeit und Leistungsverpflichtung der Versicherungsträger orientierten Ausgleich der Belastungen, die sich aus einer nur auf Grundlage der allgemeinen Beitragsentwicklung berechneten Leistungspflicht ergeben würden ().
2) Die gemäß § 322a ASVG auszugleichenden Belastungen sind – wie aus den Gesetzesmaterialien (RV 1084 BlgNR 14. GP) hervorgeht – jene, die sich aus der Anwendung des Prozentsatzes der durchschnittlichen Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Versicherungsträger auf die Zahlungen der Versicherungsträger an die jeweiligen Landesfonds im Verhältnis zur konkreten Entwicklung der Beitragseinnahmen der einzelnen Versicherungsträger ergeben. Jene Versicherungsträger, deren Beitragseinnahmen stärker gestiegen sind als der Bundesdurchschnitt, werden durch diese Berechnung der Steigerung ihres Beitrages zur Krankenanstaltenfinanzierung weniger belastet als jene, deren Beitragseinnahmen unterdurchschnittlich gestiegen sind ().
3) Die Heranziehung der Aufwendungen der jeweiligen Versicherungsträger für Anstaltspflege, welche in den gesetzlich vorgeschriebenen Erfolgsrechnungen der Versicherungsträger ausgewiesen sind, als Ausgangsbetrag für die Durchführung des Belastungsausgleichs gemäß § 322a ASVG kann nicht als unsachlich erkannt werden, selbst wenn die Pflichtleistung der Anstaltspflege in den jeweiligen SV-Gesetzen bzw den Satzungen der Versicherungsträger teilweise unterschiedlich ausgestaltet ist ().
4) Im Rahmen des – schon auf Grund der Vereinbarungen gemäß Art 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 sowie der weiteren Bestimmungen über die Krankenanstaltenfinanzierung, ua auch in § 447f ASVG – weitgehend auf dem Prinzip einer von konkreten Einzelkosten losgelösten Pauschalierung der Zahlungen beruhenden Systems der Krankenanstalten(mit)finanzierung durch die SV-Träger ist es nicht unsachlich, den Belastungsausgleich gemäß § 322a ASVG pauschalierend ausgehend von einem Gesamtbetrag der Aufwendungen für Anstaltspflege vorzunehmen, zumal dieser Gesamtbetrag aus den Rechnungsabschlüssen der Versicherungsträger, die auf Grund von Weisungen des Bundesministers gemäß § 444 ASVG diesbezüglich unmittelbar vergleichbar sind, einfach zu entnehmen ist ().