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B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

Print-ISBN: 978-3-7073-4872-9

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Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 56 Anspruchsberechtigung der Angehörigen

Anmerkungen

1) Der Entwurf übernimmt im § 56 den derzeit in der KV der Bundesangestellten bestehenden Begriff der Anstaltsangehörigen nicht mehr, räumt aber den Angehörigen in Anlehnung an das derzeit geltende Recht eine eigene Anspruchsberechtigung ein. Im Übrigen deckt sich der Personenkreis der anspruchsberechtigten Angehörigen mit Ausnahme der Kinder und Enkel, für die die gleichartige Regelung des Pensionsgesetzes 1965 übernommen wurde, mit dem des § 123 ASVG, der gemäß § 485 ASVG schon bisher in der KV der Bundesangestellten galt. Wenn auch die Formulierung des § 123 Abs 3 Z 2 ASVG und des § 56 Abs 3 Z 2 voneinander abweichen, so soll auch nach der Beamten-KV ein missglückter Arbeitsversuch einer der in der zuletzt zitierten Gesetzesstelle genannten Personen nicht zum Ende ihrer Angehörigeneigenschaft führen. Die Abweichung des § 56 Abs 1 letzter Satz nimmt auf die besonderen Umstände, wie sie sich zB bei den Beamten des diplomatischen Dienstes und deren Angehörigen ergeben, Rücksicht, und Abs 5 hat die Fälle im Auge, in denen für einen nach dem Entwurf anspruchsberechtigten Angehörigen auch nach dem ASVG Leistungsansprüche bestehen. Abs 7 nimmt darauf Bedacht, dass der Entwurf keine freiwillige Versicherung kennt und daher die schuldlos geschiedene Gattin von einer Möglichkeit, wie sie § 16 Abs 2 ASVG in solchen Fällen einräumt, nicht Gebrauch machen kann. Der Entwurf übernimmt damit die derzeit nach § 485 Abs 2 ASVG geltende Regelung (RV 463 BlgNR 11. GP 47 f).

2) Vgl § 123 ASVG.

Entscheidungen

1) Das B-KUVG räumt den Angehörigen eines Versicherten durchgehend einen eigenen Anspruchauf Leistungen der KV ein. Im Versicherungsfall der Krankheit des volljährigen ehelichen Sohnes eines Versicherten kann daher nur dieser anspruchsberechtigte Angehörige, nicht aber der Vater im eigenen Namen einen Anspruch auf Versicherungsleistungen stellen (RS0086022).

2) § 55, 56 B-KUVG gewähren dem Familienangehörigen zwar einen unmittelbaren Anspruch auf Leistungen aus der KV; bei Konkurrenz zu einem eigenständigen primären Sachleistungsanspruch in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund eines ausschließlichen Rentenbezuges kommt diesem Anspruch aber der Vorrang zu, sodass der pensionsauszahlende Staat und nicht der Wohnsitzstaat zur Gewährung von Pflegeleistungen international zuständig sind; hier: nach dem B-KUVG in der KV mitversicherte Pflegegeldwerberin mit Wohnsitz in Österreich und ausschließlichem Rentenbezug aus der Schweiz (10 ObS 3/22x).

3) Nach ständiger Rsp des VwGH ist – wie sich aus dem Wortlaut des § 56 Abs 1 in Zusammenhang mit dem Einleitungssatz des § 55 Abs 1 B-KUVG ergibt – den in § 56 Abs 2 genannten Angehörigen allgemein ein unmittelbarer Anspruchauf Leistungen der KV eingeräumt, wogegen der Versicherte selbst nicht Leistungen aus der KV für den Angehörigen beanspruchen kann. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Dienstgeber des versicherten Beamten (gemäß § 58 Abs 1 B-KUVG; ).

4) Wie sich aus dem Wortlaut des § 56 Abs 1 in Zusammenhang mit dem Einleitungssatz des § 55 Abs 1 B-KUVG ergibt, ist den im § 56 Abs 2 genannten Angehörigen eine unmittelbare Anspruchsberechtigung auf Leistungen der KV eingeräumt, wogegen nach anderen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (vgl etwa § 122, § 123 ASVG, § 77, § 78 BSVG) ein Anspruch auf Leistungen der KV nur dem Versicherten für sich und seine Angehörigen zusteht ().

5) § 56 Abs 1 B-KUVG räumt nur dem Angehörigen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistungen nach dem B-KUVG ein. Auch die Parteistellung im Verfahren über die Feststellung der Angehörigeneigenschaft nach dem genannten Gesetz kommt daher nur dem Angehörigen selbst, nicht aber dem Pflichtversicherten zu ().

6) Die Ausnahme von Rechtsanwälten von der Anspruchsberechtigung auf Leistungen aus der KV ihres Ehegatten als öffentlich Bediensteter, obwohl sie keinen KV-Schutz durch eine SV genießen – ist darauf zurückzuführen, dass die gesetzliche berufliche Vertretung der Rechtsanwälte keinen Gebrauch von der Möglichkeit einer diesbezüglichen Antragstellung gemacht hat; die Unterscheidung nach der durchschnittlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der betroffenen Personengruppe bei Abgrenzung der Versicherungspflichtigen und Festlegung der Leistungsvoraussetzungen sowie verwaltungsökonomische Überlegungen nicht unsachlich; kein Verstoß der Wendung „Abs 2 Z 1 und“ in § 56 Abs 9 gegen den Gleichheitsgrundsatz ().

7) Die Bestimmung des § 56 Abs 10 B-KUVG ist – aufgrund ihres Wortlautes bzw mangels sachlicher Rechtfertigung – keinesfalls auf Beschäftigungen bei internationalen Organisationen mit Sitz im Ausland einzuschränken. Außerdem zielen die von der Republik Österreich mit den internationalen Organisationen abgeschlossenen Amtssitzabkommen gerade darauf ab, diesen den exterritorialen Satus zukommen zu lassen. Daher kommt es gerade nicht darauf an, ob die Organisation ihren Sitz in Wien hat; sie ist jedenfalls wie im Ausland zu betrachten. Somit stellt der Sachverhalt einer Beschäftigung bei einer internationalen Organisation jedenfalls einen Anwendungsfall des § 56 Abs 10 B-KUVG dar und kommt eine Anspruchsberechtigung nach § 56 Abs 1 und Abs 2 B-KUVG mangels Angehörigeneigenschaft nicht in Betracht (BMASK SV-Slg 64.082).

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