Suchen Kontrast Hilfe
B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

Print-ISBN: 978-3-7073-4872-9

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 132 Versicherungsvertreter/innen

Anmerkung

1) Vgl § 420 ASVG: Wie bisher werden die Gremien der Selbstverwaltung nach § 420 ASVG aus Vertretern der bei den einzelnen Trägern pflichtversicherten Dienstnehmer und ihren Dienstgebern gebildet (Versicherungsvertreter).

Weiterhin können nur Personen als Versicherungsvertreter entsendet werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Sie dürfen nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen sein und müssen zum Zeitpunkt ihrer Entsendung das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben und eine Nahebeziehung zu dem Versicherungsträger (als Versicherte oder Dienstgeber solcher Versicherter) aufweisen, sofern sie nicht Bevollmächtigte der Dienstgeber, Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder Funktionäre bzw Bedienstete einer (öffentlich-rechtlichen) beruflichen Vertretung sind (§ 420 Abs 1 bis 3 ASVG).

Bestimmte Personen sind ausdrücklich vom Amt des Versicherungsvertreters ausgeschlossen (vgl § 420 Abs 6 ASVG): So sind weiterhin Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Dachverbandes ebenso von der Entsendung ausgeschlossen wie Personen, die in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen mit einem Versicherungsträger oder dem Dachverband stehen (berufliche Inkompatibilität); wie bisher sind auch Personen in einem laufenden Insolvenzverfahren ausgeschlossen.

Neu hinzu kommt (als Z 1 des § 420 Abs 6 ASVG), dass – wie schon bisher für Versicherungsvertreter beim Hauptverband – auch Personen ausgeschlossen sind, die ein politisches Mandat auf Bundes- oder Landesebene ausüben (das sind Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages); damit soll eine Vermengung der als Versicherungsvertreter zu verfolgenden Interessen mit jenen aus einem politischen Amt hintangehalten werden.

Wie nach geltendem Recht erhalten die Obleute und Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse bzw ihre Stellvertreter (zu denen bei Rotation – siehe unten – auch der gerade nicht den Vorsitz führende Obmann bzw Landestellen-Vorsitzende zählt) eine besondere Funktionsgebühr; auch die Vorsitzenden der Hauptversammlungen und ihre Stellvertreter sollen künftig Anspruch auf eine solche Funktionsgebühr haben. Unverändert ist deren Höhe durch Verordnungder Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festzusetzen, und zwar unter Berücksichtigung des örtlichen Wirkungsbereiches und der Versichertenstärke des jeweiligen Versicherungsträgers sowie nach Anhörung des Dachverbandes; dabei darf die Grenze nach dem Bezügebegrenzungs-BVG (40 % der Bezüge eines Nationalratsmitglieds) nicht überschritten werden (§ 420 Abs 5 ASVG).

Für alle anderen Versicherungsvertreter ist – wie nach geltendem Recht – nur der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten (entsprechend den Richtlinien des Dachverbandes) sowie Sitzungsgeld (in Höhe laut Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) vorgesehen. Dies gilt auch für die Senioren- und Behindertenvertreter.

Nicht mehr vorgesehen ist hingegen die Bestellung von Stellvertretern der Versicherungsvertreter, die in der Vergangenheit zu einer exorbitanten Erhöhung der zu entsendenden Personen geführt hat. Vielmehr wird nunmehr in § 420 Abs 4 ASVG vorgeschlagen, dass sich Versicherungsvertreter – die grundsätzlich bei der Beschlussfassung nur eine Stimme führen – im Fall ihrer Verhinderung durch schriftliche Betrauung von einem anderen Mitglied des betreffenden Gremiums vertreten lassen können; der Betraute kann dann (höchstens) zwei Stimmen führen. Für das Anwesenheitsquorum wird die Stimmübertragung nicht angerechnet, auch kann die Vorsitzführung nicht übertragen werden (hier ist durch eigene Stellvertreter – bei Rotation: durch den gerade nicht Vorsitzführenden – vorgesorgt; RV 329 BlgNR 26. GP 15 f zum SV-OG).

Entscheidungen

1) Die Funktion der Versicherungsvertreter (§ 420 ASVG) und ihre Entschädigung sind öffentlich-rechtlicher Natur, ebenso auch ein diesbezüglicher Rückforderungsanspruch (RS0033726).

2) Aufhebung des § 133 B-KUVG idF BGBl I 2018/100 als verfassungswidrig.

Dem verfassungsrechtlichen Gebot, Organe der Selbstverwaltungskörper iSd Art 120c Abs 1 B-VG in der sozialen Selbstverwaltung indirekt oder „abgeleitet“ in dem Sinne zu bestellen, als Versicherungsvertreter (wenn nicht aus der Mitte der ÖGK angehörenden Dienstnehmer und Dienstgeber unmittelbar, so doch) aus dem Kreis dort gewählter Funktionsträger der zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber zu entsenden, widerspricht die Regelung des § 133 B-KUVG (vgl VfSlg 17023/2003). Nach § 133 Abs 1 B-KUVG erfolgt nämlich die Entsendung der Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer nicht durch aus dem Kreis der Dienstnehmer gewählte Funktionsträger der (zuständigen) öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung, sondern durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, also durch ein Organ, das in keiner Weise eine (indirekte) demokratische Legitimation besitzt, die Interessen der Dienstnehmer zu vertreten ( ua).

Daten werden geladen...