Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4872-9

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Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 124 Frist für die Geltendmachung des Ersatzanspruches

Haslinger

Anmerkungen

1) Die Frist für die Geltendmachung des Ersatzanspruches des Sozialhilfeträgers wird im § 330 ASVG verschieden lang festgesetzt, je nachdem es sich um eine Sachleistung oder eine Geldleistung des Sozialhilfeträgers handelt. Bei Sachleistungen(Abs 1) ist die Frist, so wie dies im geltenden Recht (§ 1539 RVO) vorgesehen ist, mit sechs Monaten nach Ablauf der Sozialhilfeunterstützung begrenzt. Bei Geldleistungen(Abs 2) der Sozialhilfe ist die Geltendmachung des Ersatzanspruches an eine vorherige Anzeige beim Versicherungsträger, die innerhalb von 14 Tagen (B-KUVG: zwei Wochen) nach Zuerkennung der Sozialhilfeleistung zu erstatten ist, und an eine Frist zur Geltendmachung von zwei Monaten nach Ablauf der Sozialhilfeleistung geknüpft. Dadurch sollen die Versicherungsträger rechtzeitig in die Lage versetzt werden, die Versicherungsleistung zur Befriedigung des Ersatzanspruches heranzuziehen (vgl RV 599 BlgNR 7. GP 99).

2) Vgl § 330 ASVG.

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