B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 107 Vorläufige Versehrtenrente, Gesamtvergütung
Anmerkungen
1) Die Bestimmung des § 209 Abs 2 ASVG (§ 107 Abs 2 B-KUVG) über die Gewährung einer Rente nach Abfindung des Versehrten durch eine Gesamtvergütung soll durch eine Regelung, ab wann in solchen Fällen die Versehrtenrente zu gewähren ist, ergänzt werden. Danach soll bei Antragstellung innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Abfindungszeitraumes die Rente im unmittelbaren Anschluss an diesen, bei späterer Antragstellung hingegen erst ab dem Tag der Antragstellung gewährt werden (vgl RV 181 BlgNR 14. GP 73 zur 32. ASVG-Novelle, BGBl 1976/704).
2) Vgl § 209 ASVG.
Entscheidungen
I. Vorläufige Versehrtenrente
1) Die Bestimmungen über die vorläufige Versehrtenrente bezwecken, einem Versehrten rasch und ohne weitläufiges Verfahren eine Rente zukommen zu lassen, wenn die Berechtigung dem Grunde nach feststeht (RS0084327).
2) Der Zeitraum von zwei Jahren, während dessen nach Abs 1 eine vorläufige Rente gewährt werden kann, dient dazu, die Konsolidierung der Unfallfolgen abzuwarten. Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalls in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind (10 ObS 149/02p).
3) Wird vom Versicherungsträger über eine vorläufige Versehrtenrente entschieden (in diesem Fall Entziehung), so ist ein klageweise erhobenes Begehren des Versicherten nicht auf die Gewährung einer vorläufigen Rente beschränkt, sondern es steht ihm frei, ein Begehren auf Gewährung einer Dauerrente zu erheben. Die Gewährung einer Versehrtenrente als vorläufige Rente ist eine für den Versicherten gegenüber der Gewährung einer Dauerrente ungünstigere Entscheidung. Es besteht ein Klagerecht gegen einen solchen Bescheid, wenn der Versicherte behauptet, dass die Voraussetzungen des § 209 Abs 1 ASVG nicht vorliegen, mag der Bescheid auch in allen übrigen Punkten seinem Standpunkt voll Rechnung tragen. Wird eine Leistung zuerkannt, die nicht ausdrücklich als vorläufige Rente bezeichnet ist, so wurde damit über eine Dauerrente abgesprochen (RS0084304).
II. Dauerrente
4) Der Auftrag des Abs 1 geht dahin, die Dauerrente tunlichst bald festzustellen. Die Zweijahresfrist soll nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden. Ist die Konsolidierung der Unfallfolgen schon zu einem davor liegenden Zeitpunkt eingetreten, so ist bereits ab diesem Zeitpunkt eine Dauerrente zuzuerkennen (RS0084296).
5) Die Feststellung der Dauerrente setzt eine Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Feststellung der vorläufigen Rente nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden (RS0084331).
6) Bei der erstmaligen Feststellung der Dauerrente kann der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit völlig neu bestimmt werden. Eine Bindung an die Umstände zum Zeitpunkt der Gewährung der vorläufigen Rente besteht daher nicht (RS0084336).
7) Ist die Feststellung der Dauerrente, die vom Gericht vorzunehmen ist, nach dem Gesetz „an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente“ nicht gebunden, so bedeutet dies, dass auch die Unfallkausalität von Verletzungen neu geprüft werden kann, weil Umfang und Ausmaß der Verletzungen jedenfalls zu den Grundlagen für die Berechnung gehören. Dabei kann das Gericht gegenüber dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren zu divergierenden Ergebnissen gelangen (RS0084329).
8) Während des gerichtlichen Verfahrens, in dem erstmals über einen Dauerrentenanspruch zu erkennen ist, sind bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eintretende relevante Änderungen der Minderung der Erwerbsfähigkeit selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie unter den in § 183 Abs 1 ASVG genannten Grenzen liegen. Relevant ist eine Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn sie mindestens 5 % beträgt und mindestens drei Monate dauert (§ 203 Abs 1 ASVG; 10 ObS 149/02p).
III. Gesamtvergütung (Abs 2)
9) Die Gewährung einer Gesamtvergütung für einen kürzeren als den im Abs 1 bezeichneten Zeitraum ist nur zulässig, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass mit Ablauf dieses Zeitraumes eine MdE in rentenbegründendem Ausmaß nicht mehr besteht. Inhaltlich stellt sich eine solche Entscheidung als Gewährung einer (innerhalb des Zweijahreszeitraumes) befristeten vorläufigen Versehrtenrente dar, die mit einem Gesamtbetrag in der Höhe der Rentenleistung für den Befristungszeitraum abgefunden wird. Die Gewährung einer Gesamtvergütung für einen kürzeren Zeitraum als den, für den das Vorliegen einer MdE im rentenbegründenden Ausmaß zu erwarten ist, ist durch das Gesetz nicht gedeckt (RS0084309).
10) Das Erfordernis einer Antragstellung stellt sich nur dann, wenn eine Gesamtvergütung schon rechtskräftig zuerkannt wurde (RS0116511).