Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt II Schlußbestimmungen
§ 734. Schlussbestimmungen zu Art. 45 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020
§ 175 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit in Kraft und mit Ablauf des (Anm. 1) außer Kraft. Die Regelung ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem eingetreten sind.
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Anm. 1: Art. 1 Z 8 der Novelle BGBl. I Nr. 28/2021 lautet: „…, der Ausdruck „“ wird durch den Ausdruck „“ ersetzt ...“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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