B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 21 Sonderbeiträge
Anmerkungen
1) Von den Sonderzahlungen sind Beiträge mit dem gleichen Prozentsatz wie für die allgemeinen Beiträge zu leisten (Abs 1).
2) Vgl § 54 ASVG.
Entscheidung
1) Es kann weder dem Gesetz noch den Materialien (463 BlgNR 11. GP) entnommen werden, dass der Gesetzgeber die Grundlage für die Sonderbeiträge (§ 21 B-KUVG) in einer anderen Weise gestalten wollte als die Beitragsgrundlage für die allgemeinen Beiträge (§ 19 B-KUVG). Der Begriff der Sonderzahlung iSd § 21 B-KUVG entspricht daher jenem des hier anzuwendenden § 3 Abs 3 Gehaltsgesetz 1956. Sonderzahlung iSd § 3 Abs 3 Gehaltsgesetz 1956 ist daher der Betrag von 50 vH des Monatsbezuges, der dem Beamten für den Monat der Auszahlung zusteht. Der Monatsbezug ist iSd § 3 Abs 2 Gehaltsgesetz 1956 zu verstehen. Hier: Die an einen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Dienstnehmer (der in der KV nach § 1 Abs 1 Z 1 B-KUVG versichert ist) gemäß § 19 Gehaltsgesetz 1956 gewährte Belohnung zählt nicht zum Monatsbezug und folglich daher auch nicht zur Sonderzahlung, weshalb auch keine Sonderbeiträge nach § 21 B-KUVG zu entrichten sind ().