B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 114 Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
Anmerkung
1) Vgl § 217 ASVG. Dessen Z 2 wurde nicht in das B-KUVG übernommen.
Entscheidung
1) Um sogenannte „Versorgungsehen“ nicht zu begünstigen, ordnet § 217 ASVG an, dass kein Hinterbliebenenanspruch besteht, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen wurde und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist. Ausnahmsweise gebührt dennoch ein Anspruch, wenn 1. in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe legitimiert wurde oder 2. sich die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hat (10 ObS 51/07h).