B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 108 Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen
Anmerkungen
1) Die Vorschriften über die Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen (§ 108) folgen mit einigen Änderungen (§ 108 Abs 4) den entsprechenden Bestimmungen des ASVG. Der in § 108 Abs 4 geregelte Ersatz zwischen den beteiligten Versicherungsträgern, wenn eine Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen gebührt, wird nicht laufend verrechnet, sondern, wie sich aus der Zitierung des § 184 Abs 5 ASVG ergibt, mit einem einmaligen Betrag abgefunden (RV 463 BlgNR 11. GP 52).
2) § 210 ASVG will die Entschädigung nach mehreren Versicherungsfällen auf die verwaltungsmäßig denkbar einfachste und sicherlich auch dem Anspruchsberechtigten zusagendste Art, nämlich durch die Zusammenziehung der Versicherungsfälle zu einem Entschädigungsfall, lösen. Dass die daraus resultierende Gesamtrente nach der höchsten der in Betracht kommenden Bemessungsgrundlagen zu bemessen ist, stellt einen großen Vorteil für den Anspruchsberechtigten dar; auch die Begründung der Leistungszuständigkeit eines Versicherungsträgers, wenn nach der Versicherungszuständigkeit verschiedene Versicherungsträger leistungspflichtig wären, ist für ihn vorteilhaft, da er nur einem Partner gegenüb...