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Beraterkosten im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige als Sonderausgaben
ZWF 2023/56
; , BFGjournal 2023, 299 = SWK 27/2023, 1077
Aufwendungen, die dadurch veranlasst sind, dass eine Selbstanzeige samt damit verbundener Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erstellt wird, sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn die Kosten an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden und soweit es sich nicht um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt. Dies gilt jedenfalls für Aufwendungen, die unmittelbar mit der Erstellung der Selbstanzeige verbunden waren.
Nicht erforderlich ist, dass der Selbstanzeiger unmittelbarer Abgabenschuldner der angezeigten Abgaben ist; Sonderausgaben liegen auch in Fällen einer drohenden persönlichen Haftung für Abgaben dritter Personen (zB § 9 BAO) vor. Eine die Haftung begründende Pflichtverletzung des Vertreters besteht auch dann, wenn er „bei oder nach“ Fälligkeit der Verbindlichkeit Mittel für die Bezahlung hatte und nicht, wenn auch nur anteilig, für die Abgabentilgung Sorge getragen hat, sodass eine Haftung auch für Jahre schlagend werden kann, in denen der Vertreter/die Vertreterin noch nicht vertretungsbefugtes Organ war.
Eine Aufteilung der Kosten auf die in der Selbs...