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Zuständigkeit der WKStA bei Finanzvergehen
§§ 21, 53 Abs 1 und 2 FinStrG; § 20a Abs 1 Z 7 StPO
Zuständigkeit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) bei Finanzvergehen, JSt 2023, 471; Generalprokuratur zu Gw, , 149/23d.
Für die Abgrenzung der Zuständigkeit der WKStA gemäß § 20a Abs 1 Z 7 StPO ist der von einem Beschuldigten (nach der Verdachtslage) insgesamt zu verantwortende strafbestimmende Wertbetrag maßgebend, demnach – soweit die Wertgrenze von fünf Millionen Euro nicht bereits durch eine Tat überschritten wird – die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden (§ 21 FinStrG) und in die originäre gerichtliche Zuständigkeit fallenden (§ 53 Abs 1 oder Abs 2 FinStrG) Finanzvergehen.