Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Darlegung der Verfehlung und Täternennung
ZWF 2023/57
Die für die Annahme des Strafaufhebungsgrundes des § 29 FinStrG unabdingbare Darlegung, wer die Verfehlungen zu verantworten hat, konnte den Verfahrensergebnissen nicht entnommen werden. Weder erfolgte eine explizite Täternennung noch ging aus dem Buchungstext der Angeklagte als Anzeiger iSd § 29 Abs 5 FinStrG hervor.