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Automatisierte Sanktion von vorsätzlichen Voranmeldungsvergehen
Felice/Plischnack, Hochrisikoabgabe Umsatzsteuer – Strafbarkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG versus § 33 Abs 2 lit a FinStrG aus Sicht der Finanzstrafbehörde, ZSS 2022, 55
Die Autoren schlagen eine automatisierte Sanktion von vorsätzlichen Voranmeldungsvergehen vor. Alle amtswegigen Festsetzungen der Umsatzsteuer für einen Voranmeldungszeitraum gemäß § 21 Abs 3 UStG sollen durch automatische Bearbeitung mit einer gestaffelten Abgabenerhöhung iHv von 10 % bis 30 % belegt werden.
Sollte der Abgabepflichtige seinerseits einen Vorsatz verneinen, der zur Verwirklichung der § 33 Abs 2 lit a und 49 Abs 1 lit a FinStrG gehört, und nur von leichter oder grober Fahrlässigkeit ausgehen, könnte sich dieser gegen einen solchen Abgabenerhöhungsbescheid wehren, indem er eine Beschwerde an das BFG erhebt (in Anlehnung an § 29 Abs 6 FinStrG) oder, weil keine Entrichtungsverpflichtung besteht, den festgesetzten Abgabenerhöhungsbetrag schlichtweg nicht entrichten und damit aus dem Rechtsbestand treten lassen.