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Verfall; Wertersatz; vermögensrechtliche Anordnung; Bestimmtheit des Ausspruchs; mehrere Täter; Zuordnung; zugekommene Vermögenswerte
ZWF 2023/49
(= RIS-Justiz RS0134391)
Der Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung ist so klar und bestimmt zu fassen, dass über deren Zuordnung zu einer von ihr betroffenen Person und über ihren Vollzug kein Zweifel entstehen kann. Sind daher Vermögenswerte mehreren Personen iSd § 20 Abs 1 StGB zugekommen, ist bei jedem dieser Empfänger nur der dem jeweils tatsächlich rechtswidrig erlangten Vermögenswert entsprechende Betrag für verfallen zu erklären. Demzufolge ist Kumulativ- oder Solidarhaftung mehrerer Personen nach § 20 StGB gleichermaßen verfehlt wie einer Person allein den Wertersatz für mehreren Personen zugekommene Vermögenswerte aufzuerlegen.