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Betrug; Vermögensschaden; Schadenshöhe; Schadensberechnung; Wert; Gegenleistung; Vertretungsleistungen; Anwaltszwang
ZWF 2023/50
(= RIS-Justiz RS0094308)
Bei Austauschverhältnissen kommt es für die Beurteilung des Eintritts eines Schadens iSd § 146 StGB auf die rechnerische Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung an; sind sie gleichwertig (äquivalent), tritt kein Schaden ein. Stellt sich jedoch das vom Opfer Erhaltene als wirtschaftlich wertlos dar, findet es bei der Schadensberechnung keine Berücksichtigung. In die Bewertung der Gegenleistung sind auch opferbezogene Faktoren einzubeziehen, auf deren Grundlage zu prüfen ist, ob das Geleistete für das Opfer (individuell) brauchbar war (objektiv-individueller Maßstab).
Ist die Gegenleistung unter opferbezogenen Gesichtspunkten wertlos, tritt der Schaden in voller Höhe der irrtumsbedingten Leistung des Getäuschten ein. Davon ausgehend ist zu berücksichtigen, dass das Fehlen der Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft per se noch nicht zur Wertlosigkeit der von der Beschuldigten erbrachten Leistungen (wie etwa Rechtsberatungen) führt. Deshalb ist bei vorgenommenen Prozesshandlungen in die Bewertung einzubeziehen, ob diese in den jeweiligen Verfahren wirksam waren. Unter diesem Gesichtspunkt kann es daher insbesondere auf das Bestehen ...