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Fehlende Konsumtion von § 33 Abs 2 lit a FinStR durch § 33 Abs 1 FinStrG durch Zuständigkeitswechsel
ZWF 2023/55
Die abgabenrechtlichen Pflichten einer juristischen Person treffen auch den sogenannten faktischen Geschäftsführer, wenn er (auch) die abgabenrechtlichen Belange de facto wahrnimmt.
Wurde über das Vermögen einer GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet, trifft die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen – und zwar auch für davorgelegene Zeiträume – ab dem der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgenden Tag (§ 2 Abs 1 IO) nicht mehr die Geschäftsführer, sondern den Insolvenzverwalter.
Im Bereich der Umsatzsteuer wird das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG von jenem nach § 33 Abs 1 FinStrG konsumiert, wenn Letzteres nach Verwirklichung des Ersteren in der Folge mit Beziehung auf den gleichen Umsatzsteuerverkürzungsbetrag und denselben Steuerzeitraum zumindest versucht (§ 13 FinStrG) wird. Mangels nachfolgender Verwirklichung eines Finanzvergehens nach § 33 Abs 1 FinStrG durch den Geschäftsführer werden von ihm vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begangene Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG aber nicht im Weg von Scheinkonkurrenz verdrängt.