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VfGH zur COFAG
§ 3 Z 4 WohlverhaltensG und entsprechende Bestimmunen in diversen Verordnungen sind verfassungs- und gesetzeswidrig
Die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Verhängung einer rechtskräftigen Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße als Ausschlussgrund von Finanzhilfen aufgrund der COVID-19-Pandemie ist nach Ansicht des VfGH (, V 172/2022-14; , V 145/2022-13) unsachlich. Die Bestimmung des § 3 Z 4 Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden (WohlverhaltensG) war daher wegen ihrer Verfassungswidrigkeit aufzuheben. Die entsprechenden Bestimmungen in den Verordnungen zur Gewährung von Finanzhilfen aufgrund der COVID-19-Pandemie waren wegen deren Gesetzwidrigkeit ebenso aufzuheben.
Die genannten Bestimmungen, die nunmehr durch den VfGH im Rahmen seiner Erkenntnisse zur COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) als verfassungs- bzw gesetzeswidrig qualifiziert wurden, sahen ua vor, dass ein Ausschluss von den Finanzhilfen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie dann besteht, wenn über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung eine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße ve...