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Veruntreuung; Zueignung; aktives Tun; Behalten; Überschreitung der Nutzungsdauer
ZWF 2023/52
(= RIS-Justiz RS0094156)
Da sich im Fall einer Veruntreuung das Gut bereits im Gewahrsam des Täters befindet, setzt Zueignung die Betätigung des Zueignungswillens in objektiv erkennbarer Weise voraus. Bloßes „Bei-sich-Behalten“ über die vereinbarte Rückgabefrist hinaus genügt mithin nicht, es muss sich stets um ein aktives Tun handeln. Fallbezogen kann sohin nicht auf die Zueignung eines Pkws geschlossen werden, wenn der Entleiher bloß die vereinbarte Nutzungsdauer überschreitet.