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Keine Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens iZm dem Wohlverhaltensgesetz
ZWF 2023/46
Über eine GmbH und deren Geschäftsführer wurden Geldstrafen aufgrund von Finanzvergehen verhängt. Mit Entscheidung des BFG vom Jänner 2021 wurden die Geldstrafen erhöht. Im Juni 2021 wurde die Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens beantragt, weil die GmbH aufgrund der Strafbemessung von sämtlichen COVID-19-Förderungen ausgeschlossen sei.
Der Wiederaufnahmeantrag geht ebenso wie die Revision von der Annahme aus, dass die Auskunft der COFAG über die Förderungswürdigkeit eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel darstelle, das zwar nicht für den Schuldspruch, aber für die Strafbemessung von Bedeutung wäre. Die im Raum stehende mangelnde Förderungswürdigkeit nach § 1 iVm § 3 Z 4 Wohlverhaltensgesetz (BGBl I 2021/11) ist allerdings nur mittelbare Folge einer Strafbemessung und damit Wirkung der, aber nicht maßgeblicher Gesichtspunkt für die Strafbemessung iSd § 23 FinStrG.