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Sorgfaltspflicht iSd § 162 BAO
ZWF 2023/43
; USt 2022, 3
Im Rahmen der Empfängerbenennungspflicht iSd § 162 BAO dürfen dem Steuerpflichtigen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Empfänger erteilt werden. „Offenbar unerfüllbar“ sind Aufträge nur dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt.
Im konkreten Fall war die Empfängernennung dem Beschwerdeführer aufgrund zahlreicher Verstöße gegen seine Sorgfaltspflichten nicht möglich. Eine tatsächlich unverschuldete Unmöglichkeit lag nicht vor. Im Rahmen des Verfahrens wurde gutachterlich festgestellt, dass es dem üblichen Sorgfaltsmaßstab widerspricht wenn:
die vorhandenen Firmenbuchauszüge der Subunternehmen nicht mit dem Geschäftszweig der angebotenen Leistungen übereinstimmen bzw die Firmenbuchauszüge gar nicht eingeholt werden;
es keine Aufzeichnungen darüber gibt, wer die Leistungen tatsächlich erbracht hat;
kein Lichtbildausweis des Zeichnungsberechtigten bei der Unterzeichnung des Werkvertrags kontrolliert und abgelegt wird;
die UID-Nummer nicht geprüft wird;
Barzahlungen bei Auftragsverhältnissen der gegenständlichen Größenordnung geleistet werde...