Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Mangelhaftigkeit von Befund und Gutachten; Verbesserungsverfahren; Rechtsschutz
ZWF 2023/40
§§ 127 Abs 3, 281 Abs 1 Z 4 StPO
(= RIS-Justiz RS0117263 [T21])
Ein aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO garantiertes Überprüfungsrecht hinsichtlich eines bereits durchgeführten Sachverständigenbeweises besteht (nur) dann, wenn der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung aufzeigt, dass der Befund unbestimmt, das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft ist oder abweichend befundet oder begutachtet wurde (§ 127 Abs 3 Satz 1 StPO) und das dafür vorgesehene Verbesserungsverfahren erfolglos bleibt.